15.11.2024
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Dokument-Nr. 6806

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil25.09.2008

Abriss des ehemaligen Grenz­schutz­ge­bäudes der früheren Grenz- und Zollstation "Bildchen" zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat die Klage gegen den Abriss einer als Künstleratelier genutzten Holzbaracke durch die Stadt Aachen abgewiesen.

Es handelt sich um das ehemalige Grenz­schutz­gebäude, das früher unmittelbar neben der "Grenzschänke" gestanden hat und zu einem späteren Zeitpunkt versetzt worden ist. Gegen den Abriss hat die Klägerin, die Pächterin des Grundstücks, auf dem die Baracke steht, eingewandt, diese stehe seit 1977 an der fraglichen Stelle und habe seither niemanden gestört. Nach über 30 Jahren dürfe die Stadt Aachen auch nicht mehr den Abriss verfügen. Zudem sei sie, die Klägerin, der falsche Adressat der Abrissverfügung. Das Grundstück, von dem die Baracke ein Teil sei, stehe nicht in ihrem Eigentum.

Diesen Argumenten ist die 5. Kammer nicht gefolgt. Zur Begründung hat sie in ihrem Urteil ausgeführt:

Die Baracke sei ohne Genehmigung errichtet worden. Eine solche dürfe auch nicht erteilt werden, weil das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches liegende Gebäude öffentliche Belange beeinträchtige. Denn es stehe in einem Gebiet, das in einem Landschaftsplan zum besonderen Schutz von naturnahen Lebensräumen als geschützter Landschafts­be­standteil festgesetzt ist. Dass das Gebäude durch Bäume und Hecken der Sicht entzogen sei, spiele dabei keine Rolle. Die Stadt Aachen dürfe auch nach über 30 Jahren den Abriss verfügen, da sie zu keiner Zeit schriftlich zugesichert habe, den Bau zu dulden. Es sei noch nicht einmal anzunehmen, dass ihr der baurechts­widrige Zustand bekannt war. Die Klägerin sei auch Eigentümerin der Baracke. Wenn ein Pächter auf seinem Pachtgrundstück ein Gebäude errichte, sei zu vermuten, dass er das im eigenen Interesse zu einem vorübergehenden Zweck mache. Dafür spreche hier auch, dass die Mutter der Klägerin die Baracke schon einmal abgebrochen und an einen anderen Ort habe versetzen lassen. Da das Gebäude ohne Verletzung der Bausubstanz auch an einen Ort versetzt werden, an dem öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden, sei die Abrissverfügung auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn an der Erhaltung der Holzbaracke angesichts der geschichtlichen Bedeutung des früheren Grenz­schutz­ge­bäudes ein öffentliches Interesse bestehen sollte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 08.10.2008

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