04.12.2024
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Dokument-Nr. 7295

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Beschluss20.11.2008Verwaltungsgericht Aachen3 L 383/08
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss20.11.2008

Schuhproduzent darf keine Feuer­wehrs­tiefel verkaufenSchuhe entsprechen nicht den Anforderungen des Geräte- und Produkt­si­cher­heits­ge­setzes

Die Hanrath Schuh GmbH aus Heinsberg, die seit 2002 Feuer­wehrs­tiefel produziert, darf diese nicht mehr verkaufen. Das Unternehmen ist mit seinem Eilantrag gegen das Verbot der Bezirks­re­gierung Köln unterlegen. Die Bezirksregung hat das in Verkehr bringen der Stiefel wegen "schwerwiegender Mängel" verboten.

Die Antragstellerin produziert seit 2002 Feuer­wehrs­tiefel. Wegen schwerwiegender Mängel untersagte ihr die Bezirks­re­gierung Köln, diese Stiefel in Verkehr zu bringen. Zugleich gab sie der Antragstellerin auf, alle Käufer ihrer Feuer­wehrs­tiefel über die Gefahren und Mängel der gekauften Stiefel zu informieren. Gegen diese Ordnungs­ver­fügung hat die Antragstellerin Klage erhoben. Ihren Eilantrag, die Stiefel bis zur Entscheidung über die Klage weiter in Verkehr bringen zu dürfen, hat das Verwal­tungs­gericht Aachen abgelehnt.

Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Die Feuer­wehrs­tiefel entsprächen nach vorläufiger Bewertung nicht den Anforderungen des Geräte- und Produkt­si­cher­heits­ge­setzes und der hierzu ergangenen Verordnung über das Inver­kehr­bringen von persönlichen Schutz­aus­rüs­tungen. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass die von der Antragstellerin produzierten Stiefel schwerwiegende Mängel aufweisen. Diese seien durch mehrere Prüfberichte des TÜV dokumentiert. Mängel hätten sich bei den jeweils untersuchten Stiefeln hinsichtlich des Brennverhaltens (Senkel, Reißverschluss, Nähte und Schnürsystem seien geschmolzen), der fehlenden Antistatik, der mangelhaften Reißkraft der Sohle, der Trennkraft von Laufsohle/Schaft, des Durch­gangs­wi­der­standes, der Absatzhöhe oder des Abrie­b­ver­haltens gezeigt.

Wegen dieser Mängel bestünden ernste Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren für die Nutzer. Erreiche die Absatzhöhe im Gelenkbereich nicht den geforderten Mindestwert, bestehe ein erhöhtes Risiko, z.B. von Leitersprossen abzurutschen. Bei Unterschreitung der geforderten Resthöhe für Zehenkappen erhöhe sich die Gefahr von Quetsch­ver­let­zungen der Zehen. Beim Verschmelzen der Reißveschlüsse könne der Träger im Notfall die Schuhe nicht rechtzeitig ausziehen, wodurch ein gesteigertes Risiko von Fußver­bren­nungen bestehe. Beim Verbrennen von Nähten, Schnürsenkeln und Schlie­ß­e­le­menten sei der sichere Halt des Schuhs am Fuß nicht mehr gewährleistet. Dies erhöhe das Risiko, zu stolpern, auszurutschen oder zu stürzen. Bei fehlender Antistatik könne es zu elektrischen Stromschlägen kommen. Anhaltspunkte für eine Manipulation der Untersuchungen gebe es entgegen den Behauptungen der Antragstellerin nicht.

Die Normab­wei­chungen würden auch durch die Prüfbe­schei­nigung, die sie vorgelegt habe, nicht entkräftet. Denn sie betreffe nur das Brennverhalten und nicht die übrigen festgestellten Mängel. Es sei auch nicht erkennbar, wer Hersteller der jeweiligen Stiefel sei und um welches Modell es sich gehandelt habe. Zudem habe die Antragstellerin im Gerichts­ver­fahren selbst eingeräumt, dass ihre Stiefel keine ausreichende Rutsch­fes­tigkeit auf Stahl hätten. Dies sei ein gravierender Sicher­heit­mangel. Schließlich habe die Antragstellerin über Jahre hinweg nicht den Nachweis der Quali­täts­si­cherung erbracht.

Die Verbots­ver­fügung sei auch nicht unver­hält­nismäßig. Sie sei zum Schutz von Feuerwehrleuten, die im Notfall darauf vertrauen müssten, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Quali­täts­s­tandards genüge und weder ihr Leben noch das der zu rettenden Personen gefährde, geradezu geboten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 24.11.2008

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