18.10.2024
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Dokument-Nr. 28328

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Urteil21.01.2020Verwaltungsgericht Aachen3 K 1782/18
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil21.01.2020

Teilnahme gegen Zahlung eines "Produktions­kosten­beitrags": Pornodreh kann wegen fehlender Erlaubnis gemäß Prostituierten­schutz­gesetz untersagt werdenKein Pornofilmdreh, sondern "gefilmte Prostitution"

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass die Stadt Aachen einem Produzent von Pornofilmen zurecht eine Veranstaltung, bei der Amateur­dar­steller/-innen gegen einen "Produktions­kosten­beitrag" mitwirken sollten, untersagt hat. Die Produktion hätte einer Genehmigung gemäß Prostituierten­schutz­gesetz bedurft, da es sich beim Angebot sexueller Dienst­leis­tungen gegen Entgelt um Prostitution handelt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls produziert und vertreibt Pornofilme. Im April 2018 wollte er in den Räumlichkeiten der Heinrichsallee 2 in Aachen eine Filmproduktion mit Amateur­dar­stellern bzw. -innen durchführen und bewarb diese Veranstaltung im Internet. Die Darsteller sollten für ihre Teilnahme einen "Produk­ti­o­ns­kos­ten­beitrag" in Höhe von 60 Euro leisten. Im Gegenzug sollten sie eine Download­be­rech­tigung für die im Anschluss erstellten und im Internet zu vertreibenden Filme erhalten. Die Stadt Aachen untersagte dem Kläger diese Veranstaltung - ebenso wie in den Jahren 2017 und 2019. Der Kläger habe die nach dem Prosti­tu­ier­ten­schutz­gesetz erforderliche Erlaubnis nicht beantragt. Die Veranstaltung sei keine - im Regelfall erlaubnisfreie - Filmproduktion.

Angebot sexueller Dienst­leis­tungen gegen Entgelt sind als Prostitution anzusehen

Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Aachen ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sexuelle Dienst­leis­tungen gegen Entgelt angeboten werden sollten. Damit handele es sich um Prostitution. Der Kläger habe die Veranstaltung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist nach dem Prosti­tu­ier­ten­schutz­gesetz angezeigt. Zudem habe er keine Erlaubnis zur Organisation und Durchführung von Prosti­tu­ti­o­ns­ver­an­stal­tungen. Die Filmproduktion sei nicht erlaubnisfrei, da es sich um eine auf einen offenen Teilnehmerkreis gerichtete Veranstaltung handele. Für ihre Teilnahme hätten die "Darsteller" ein Entgelt zahlen müssen, um sexuelle Handlungen mit "Jasmin Babe" vornehmen zu können. Der "Produk­ti­o­ns­kos­ten­beitrag" sei keine szenetypische Besonderheit. So habe der Kläger selbst bei einer Anzeige zur Werbung von "Hardcore-Darstellerinnen" eine Tagesgage von bis zu 1.000 Euro für "Newcomerinnen" ausgelobt. Das Filmen der Veranstaltung und die Verwendung einzelner Szenen zur Herstellung eines Pornofilms nähmen der Veranstaltung nicht ihren Charakter als Prosti­tu­ti­o­ns­ver­an­staltung.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm/kg)

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