21.11.2024
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Dokument-Nr. 3036

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil26.04.2006

Auch ein automatisch betriebener Waschsalon darf an Sonn- und Feiertagen nicht öffnenVerwal­tungs­gericht lehnt Ausnah­me­ge­neh­migung für Waschsalon ab

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat die Klage auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung zum Betrieb eines Waschsalons an Sonn- und Feiertagen abgelehnt. Der Kläger betreibt einen automatisierten Waschsalon in Aachen. Zu seinem Antrag führte er aus, viele berufstätige Personen, insbesondere die, die außerhalb Aachens arbeiten, könnten nur an Sonntagen ihre Wäsche waschen.

Für die Nachbarschaft sei keine negative Beein­träch­tigung zu erwarten, da die Kundschaft überwiegend aus der näheren Umgebung komme und somit kein zusätzliches Verkehr­s­auf­kommen zu erwarten sei. Ein Personaleinsatz sei am Feiertag nicht erforderlich. Er rechne an Sonn- und Feiertagen mit etwa 30 Kunden täglich. Die Waschtätigkeit seiner Kunden sei dem Freizeit­ver­halten zuzurechnen. Der Waschsalon habe sich zu einem beliebten Treffpunkt zur Kontaktaufnahme wie in einem Straßencafé oder in einer Gastwirtschaft entwickelt. Der eigentliche Waschvorgang sei äußerlich nicht wahrnehmbar.

Die beklagte Bezirks­re­gierung Köln beruft sich demgegenüber darauf, dass nach § 3 des Gesetzes über die Sonn-und Feiertage (FeiertG NRW) alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten seien, die geeignet seien, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Das Waschen im Waschsalon mit Automaten sei eine solche öffentlich bemerkbare Arbeit, weil die Öffnung des Waschsalons mit der Benutzung durch die Kunden den Eindruck vermittele, der Waschsalon werde wie werktags genutzt. Ein dringendes Bedürfnis für die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung sei nicht erkennbar. Jedem Bürger sei es zuzumuten, einen entsprechenden Waschsalon an Werktagen aufzusuchen. Die Kammer folgte grundsätzlich der Argumentation der Beklagten. Das Betreiben eines automatisierten Münzwaschsalons stelle eine Arbeit im Sinne der gesetzlichen Regelung dar, nämlich eine auf die Erstellung eines Produktes oder die Erbringung einer Dienstleistung gerichtete Tätigkeit zur Befriedigung materieller oder geistiger Bedürfnisse.

Unerheblich sei dabei, dass der Betrieb automatisch erfolge. Der Argumentation des Klägers, die Waschtätigkeit sei dem üblichen Freizeit­ver­halten zuzurechnen, könne nicht beigepflichtet werden. Vielmehr dürfte sich nach der Beurteilung eines Durch­schnitts­be­trachters das Erfordernis des Waschens auch in der heutigen Zeit als ein lästiger Arbeitsvorgang darstellen. Das Waschen sei eine öffentlich bemerkbare Arbeit, die geeignet sei, die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage zu stören, da es eine typisch werktägliche Tätigkeit sei. Damit widerspreche sie dem Wesen von Sonn- und Feiertagen, die als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt seien. Für eine Ausnah­me­ge­neh­migung sei kein Raum, denn zum Einen werde der Schutzzweck des Arbeitsverbots wesentlich berührt, weil der Arbeitsvorgang des Waschens in einem krassen Widerspruch zu einem sonst üblichen sonntäglichen der Erholung dienenden Freizeit­ver­halten steht. Andererseits sei es mit Blick auf die umfangreichen Nutzungszeiten an Werktagen jedem Bürger ohne weiteres möglich, seine Wäsche an diesen Werktagen waschen zu lassen, wie ihm auch das werktägliche Einkaufen z. B. an arbeitsfreien Samstagen oder sonst nach Schluss der üblichen Arbeitszeiten zugemutet werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 24.05.2006

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