15.11.2024
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Dokument-Nr. 14925

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss14.12.2012

Ausgedienter Polizei-Wasserwerfer darf nicht im Straßenverkehr genutzt werdenBetrie­bs­un­ter­sagung des Straßen­ver­kehr­samtes rechtmäßig

Privatpersonen oder - wie hier im Fall - private Vereine, die mit einem alten Polizei-Wasserwerfer am Straßenverkehr teilnehmen wollen, benötigen hierfür eine Ausnah­me­ge­neh­migung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Straßenverkehrsamt Aachen den ausrangierten Wasserwerfer im Jahr 2010 auf Antrag eines von Hamburgern in Aachen gegründeten Vereins zunächst zum Straßenverkehr zugelassen und nach Protesten der Polizei diese Zulassung zurückgenommen. Das Gericht hatte im Oktober 2012 die Rücknahme aus formalen Gründen für rechtswidrig erklärt.

Missbräuchliche Verwendung des Wasserwerfers soll verhindert werden

Das Straßen­ver­kehrsamt erließ daraufhin am 19. Oktober 2012 einen neuen Bescheid, mit dem der Betrieb des Wasserwerfers untersagt wurde. Man wolle verhindern, dass ein solches Fahrzeug missbräuchlich im Rahmen von Demonstrationen verwendet werde.

Zulassung auf Private erfordert Ausnah­me­ge­neh­migung

Die Betriebsuntersagung erging, wie das Gericht nunmehr entschieden hat, zu Recht. Dem Fahrzeug fehle die erforderliche Betriebserlaubnis. Diese könne bei ehemaligen Militär- oder Polizei­fahr­zeugen auch keinem privaten Halter erteilt werden. Nach der StVZO dürften solche Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung nicht auf Private zugelassen werden. Ein Ausnahmefall liege nicht vor.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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