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Dokument-Nr. 13312

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil10.04.2012

Uhu-Fall: Geschwin­dig­keits­re­du­zierung auf 50 km/h zum Schutz lebender Uhus auf der Landstraße 249 bei Heimbach war rechtswidrigBehörde übte ihren Ermes­sens­spielraum bei Festsetzung der Höchst­ge­schwin­digkeit nicht aus / Erneute Entscheidung über Höchst­ge­schwin­digkeit ist erforderlich

Die Entscheidung des Kreises Düren auf der Landstraße 249 bei Heimbach eine Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 50 km/h vorzunehmen verstieß, gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen festgestellt.

Der Kreis Düren hatte als Straßen­ver­kehrs­behörde auf einer Teilstrecke der L 249 zwischen Heimbach-Blens und Heimbach-Hausen eine Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 50 km/h (vorher 70 km/h) zum Schutz dort lebender Uhus angeordnet und eine Geschwin­dig­keits­mes­s­anlage installiert, die bereits zahlreichen Autofahrern zum Verhängnis geworden ist. Grundlage der Anordnung war u.a. eine im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung, nach der Natur­schutz­verbände auf Rechtsmittel gegen den Neuausbau der Strecke verzichten, wenn zu Gunsten der Uhus die oben genannten Maßnahmen ergriffen werden. Die Klägerin, gegen die ein Bußgeld wegen einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung verhängt worden war, hielt die Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 50 km/h für rechtswidrig.

Das Gericht hat festgestellt, dass sich der Kreis nicht einfach auf die Vereinbarung berufen durfte. Die Straßen­ver­kehrs­ordnung räume einen Entschei­dungs­spielraum bei der Festsetzung von Höchst­ge­schwin­dig­keiten ein. Dieses sog. Ermessen hätte der Kreis Düren eigenständig ausüben und eine eigene freie Entscheidung über die Höchst­ge­schwin­digkeit auf der Landstraße treffen müssen. Ob in Zukunft die Höchst­ge­schwin­digkeit auf der besagten Teilstrecke 30 km/h, 50 km/h oder 70 km/h betragen wird, bleibt demnach der noch zu treffenden Ermes­sen­s­ent­scheidung des Kreises Düren überlassen. Dabei hält es das Gericht durchaus für vertretbar, zum Schutz der Uhus die Höchst­ge­schwin­digkeit an dieser Stelle für den ganzen Tag oder auch, wie vom Sachver­ständigen aufgeworfen, auf die Nachtzeit begrenzt zu reduzieren. Welche Auswirkungen das Urteil auf die zahlreichen Bußgeld­ver­fahren gegen die "geblitzten" Autofahrer haben wird, wird das zuständige Amtsgericht Düren zu entscheiden haben.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Aachen (pm/pt)

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