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06.05.2026 

Dokument-Nr. 35951

Sie sehen eine Landmaschine, die während der Zuckerrübenernte einen LKW belädt.
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil14.04.2026

Stadt muss Antrag eines Anwohners hinsichtlich eines Durch­fahrts­verbots wegen unzureichender Ermittlungen zu Lärmbelastung und Alter­na­ti­v­routen erneut prüfenAnspruch auf Neubescheidung verkehrs­recht­licher Maßnahmen entlang der „Rübenachse“ in Jülich

Eine Jülicherin, deren Wohnhaus an die Straße Von-Schöfer-Ring und damit an die sog. "Rübenachse" angrenzt, hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf (weitergehende) verkehrs­rechtliche Maßnahmen. Die Straße Von-Schöfer-Ring wird - als Teil der sog. "Rübenachse" - während der sog. "Rübenkampagne" von Schwer­last­verkehr befahren, um Zuckerrüben zum Zweck der Verarbeitung zu der in Jülich befindlichen Zuckerfabrik zu transportieren.

Zur Begründung des Urteils hat das Verwal­tungs­gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin hat gegenüber der Stadt Jülich keinen Anspruch auf die begehrte Anordnung eines Durch­fahr­verbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t während der Zeit der Rübenkampagne, weil das Ermessen der Beklagten nicht - wie erforderlich - zugunsten der begehrten Anordnung auf Null reduziert ist. Zwar überschreiten die am Wohnhaus der Klägerin festgestellten Beurtei­lungspegel die als Orien­tie­rungshilfe für allgemeine Wohngebiete heran­zu­zie­henden Immissionsgrenzwerte, allerdings nur in einem so geringen Umfang, dass sie für sich genommen nicht von solchem Gewicht sind, dass dahinter alle anderen denkbaren wesentlichen Abwägungs­ge­sichts­punkte von vornherein zurücktreten müssten. Auch andere verkehrs­rechtliche Maßnahmen als die von der Klägerin begehrte Anordnung eines ganztägigen Durch­fahr­verbots für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t während des Zeitraums der Rübenkampagne sind - neben der bereits bestehenden verkehrs­recht­lichen Anordnung, die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit dauerhaft für alle Fahrzeuge auf 30 km/h zu beschränken - nicht offenkundig pflicht- und damit rechtswidrig. Dies gilt insbesondere für ein Durchfahrverbot, das in zeitlicher Hinsicht auf die von der Klägerin als besonders belastend empfundene Nachtzeit beschränkt ist.

Anspruch auf Neubescheidung wegen unzureichender Ermittlungen zu Lärmbelastung und Alter­na­ti­v­routen

Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags gegenüber der Stadt Jülich, da diese mit Blick auf mögliche Ausweichrouten und alternative Routenführungen die für die Entscheidung erforderlichen Erkenntnisse nicht vollständig ermittelt und dadurch in ihre Entscheidung, von einem Durchfahrverbot für Lkw abzusehen, wesentliche Belange möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht mit dem richtigen Gewicht eingestellt hat. Zwar ist die Erwägung der Stadt Jülich, dass verkehrs­re­du­zierende Maßnahmen nicht zu einer Verdrängung des Verkehrs in dafür nicht geeignete Wohn- oder kleinere innerörtliche Straßen sowie dort zu einer Zunahme des Straßenlärms führen dürften, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat sie die Lärmbelastung entlang der Rübenachse für das vorliegend relevante Szenario eines Durch­fahr­verbots für Lkw schon gar nicht berechnen lassen. Zum anderen sind nach Auffassung der Kammer die von der Stadt Jülich eingestellten Erwägungen zu möglichen Alter­na­ti­v­routen unzureichend. Insbesondere hat sie bei ihrer Entscheidung unberück­sichtigt gelassen, dass die Kreis­ver­kehr­s­plätze zwischen der Anschlussstelle der BAB 44 und dem Innen­stadt­bereich jedenfalls in der Nachtzeit für den Schwerlast- und Lkw-Verkehr frei befahrbar sind und nach dem Inhalt der Akten auch davon auszugehen ist, dass Schlep­per­ge­spanne, die die Autobahn nicht befahren dürfen, nachts gar nicht eingesetzt werden.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/mw)

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