15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 6665

Drucken
Beschluss29.08.2008Verwaltungsgericht Aachen1 L 388/08
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss29.08.2008

"Ich beabsichtige Sie in den Polizei­voll­zugs­dienst einzustellen" ist bloße Absichts­er­klärung ohne rechtliche VerbindlichkeitEilantrag auf Einstellung in den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst abgelehnt

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat den Eilantrag eines Bewerbers auf Einstellung in den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst zum 01. September 2008 abgelehnt.

Der Bewerber hatte nach Durchlaufen des Auswahl­ver­fahrens im November 2007 ein Schreiben der Polizei erhalten, in dem es hieß: "... nach dem Ergebnis des Auswahl­ver­fahrens beabsichtige ich, Sie in den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen ...". Nachdem ihm im Juli 2008 mitgeteilt worden war, dass er mit seinem im Auswahlverfahren erzielten, zu niedrigen Rangord­nungswert doch nicht eingestellt werde, wollte er seine Einstellung im Wege eines gerichtlichen Eilbeschlusses durchsetzen: Er verstehe das Schreiben von November 2007 als verbindliche Zusage für seine Einstellung. Diese Auffassung hat das Gericht nicht geteilt. Zur Begründung hat es in seinem Beschluss - wie bereits das Verwal­tungs­gericht Minden - ausgeführt:

Vorsorgliche Zwischen­nachricht ohne rechtliche Verbindlichkeit

Das Schreiben sei eine bloße Absichts­er­klärung. Ihm könne nicht entnommen werden, dass die Behörde sich wirklich zu einem späteren Tun verpflichten wollte. So werde am Ende des Schreibens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die "entscheidende Einstel­lungs­zusage" noch abgewartet werden müsse. Das Schreiben sei daher als vorsorgliche Zwischen­nachricht ohne rechtliche Verbindlichkeit zu verstehen. Selbst wenn man es als verbindliche Ernen­nungs­zusage verstehe, sei seine Bindungswirkung inzwischen entfallen. Es sei in der erkennbaren Erwartung abgegeben worden, dass der Antragsteller angesichts des im Auswahl­ver­fahren erzielten Rangord­nungs­wertes einen Rangplatz unter den 1.100 bestplatzierten Bewerbern - so viele sollten eingestellt werden - erreichen würde. Nachdem sich jedoch herausgestellt habe, dass der Randord­nungswert des Antragstellers entgegen Erfahrungen aus früheren Jahren doch nicht ausreichen würde, habe die Polizei ihm im Januar 2008 mitgeteilt, dass sie eine Einstellung in den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst zur Zeit noch nicht garantieren könne, weil eine hohe Zahl besser geeigneter und tauglicher Bewerber für den Einstel­lungs­termin September 2008 zu erwarten sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 10.09.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss6665

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI