23.11.2024
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Dokument-Nr. 31692

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Beschluss21.04.2022Verwaltungsgericht Aachen1 L 288/22
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss21.04.2022

Schulleiterin darf an andere Grundschule im Bezirk versetzt werdenVersetzung zur Wieder­her­stellung des Schulfriedens gerechtfertigt

Nach einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Aachen ist die Versetzung der Schulleiterin einer Eschweiler Grundschule an eine andere Grundschule im Bezirk rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Bezirks­re­gierung Köln hatte mit Bescheid vom 8. April 2022 verfügt, dass die Schulleiterin nach den Osterferien die Grundschule in Eschweiler verlassen müsse und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Versetzung zur Wieder­her­stellung des Schulfriedens erforderlich sei. Die Schulleiterin hatte dagegen eingewandt, dass eine Störung des Schulfriedens nicht zu erkennen sei und die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht belegt und unrichtig seien.

VG: Versetzung zur Sicherung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Schule - auch kurzfristig zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat nun entschieden, dass die Bezirks­re­gierung die Versetzung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule - auch kurzfristig - bestimmen durfte. Es lägen ausreichende Nachweise dafür vor, dass der Schulfrieden an der Grundschule tiefgreifend und nachhaltig gestört sei. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass mehrere Lehrerinnen sich mit Beschwerden an das Schulamt gewandt hätten, der Lehrerrat eine Dienst­auf­sichts­be­schwerde eingeleitet habe und es zuletzt eine Vielzahl an Verset­zungs­an­trägen gegeben habe. Dass sich die Bezirks­re­gierung für eine Versetzung der Schulleiterin und nicht etwa einer anderen Lehrkraft entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht erforderlich, dass alle seitens des Kollegiums gegen die Schulleiterin vorgebrachten Vorwürfe belegbar seien, da sie zumindest in die Aufrecht­er­haltung des aktuellen Zustands involviert sei und es sich bei ihr gerade nicht um eine gänzlich von den Konflikten nicht betroffene Person handele. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin (bereits) Beschwerde eingelegt (Az. 6 B 532/22).

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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