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18.03.2026 

Dokument-Nr. 35838

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss12.03.2026

Einmalige Harnstei­ner­krankung rechtfertigt nicht den Ausschluss aus dem Bewer­bungs­ver­fahren für den Polizei­voll­zugs­dienstVoraussetzung für den Ausschluss ist eine negative Prognose, in der mit überwiegender Wahrschein­lichkeit vom Eintritt der Dienst­un­fä­higkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat dem Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben, das laufende Bewer­bungs­ver­fahren mit dem Antragsteller für eine Einstellung in den Polizei­voll­zugs­dienst im Jahr 2027 fortzuführen.

Das zuständige Landesamt der Polizei hatte den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil er einmalig an einem Harnstein gelitten habe und deshalb eine Veranlagung zur Harnstein­bildung bestehe. Nach den Ausführungen des Gerichts hat das Landesamt damit den Maßstab für die gesundheitliche Eignung verkannt, den das Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 13. Februar 2025 (Az.: 2 C 4.24) für die Ablehnung eines Einstel­lungs­be­werbers in den Polizeidienst aufgestellt hatte.

Prognose über die künftige Entwicklung ist zu erstellen

Danach ist bei aktuell gesunden Bewerbern eine Prognose künftiger Entwicklungen anzustellen. Die gesundheitliche Eignung kann demnach nur dann verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrschein­lichkeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Solche Anhaltspunkte gab es im Fall des Antragstellers nicht.

Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/mw)

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