21.11.2024
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Dokument-Nr. 32032

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil08.04.2022

Corona-Infektion eines Polizisten ist kein DienstunfallBloße Wahrschein­lichkeit einer Ansteckung als Beweis nicht ausreichend

Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass eine Corona-Infektion eines Polizisten kein Dienstunfall ist.

Der Beamte war im August 2020 nach Albanien gereist, um einen Straftäter zu überstellen. Vor einer Taxifahrt in Tirana habe ein anderer Fahrer auf den ihn befördernden Taxifahrer gezeigt und "Corona" gesagt. Nach der Rückkehr nach Deutschland sei er nach einer Woche Corona-positiv getestet worden und habe 10 Tage stationär im Krankenhaus verbracht.

Polizeibehörde: Ansteckung gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Die Polizeibehörde lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil der Kläger eine Infektion gerade in Albanien nicht habe beweisen können. Bei einer Pandemie zähle die Ansteckung zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Kläger berief sich auf eine Beweislastumkehr, wie sie für Beschäftigte im Gesund­heitswesen gelte, die einer besonderen Infek­ti­o­ns­gefahr ausgesetzt seien. Gleiches gelte für seine Tätigkeit in Albanien.

Vorübergehende Einsatz nicht mit der Tätigkeit im Gesund­heits­dienst vergleichbar

Dem ist das Gericht nicht gefolgt, sondern hat festgehalten, dass die bloße Wahrschein­lichkeit einer Ansteckung in Albanien nicht ausreiche, um den geforderten Beweis zu erbringen, und der vorübergehende Einsatz des Klägers auch nicht mit der Tätigkeit im Gesund­heits­dienst oder einem Labor vergleichbar sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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