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Dokument-Nr. 34767

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil20.01.2025

Halten von Cocktailkursen führt nicht zu einer höheren Besoldung eines Realschul­lehrersTätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist als verbeamteter Lehrer nicht im besol­dungs­recht­lichen Sinne förderlich

Das Halten von Cocktailkursen führt nicht zu einer höheren Besoldung eines Realschul­lehrers Das hat das Verwal­tungs­gericht Aachen festgestellt und die Klage eines in der Städteregion Aachen tätigen Realschul­lehrers auf Berück­sich­tigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Erfah­rungs­stufen und mithin auf eine höhere Besoldung abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist für die Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besol­dungs­recht­lichen Sinne. Eine Tätigkeit ist allgemein förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d.h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ausgehend hiervon kann die Tätigkeit als Betreiber einer Gesellschaft, die Cocktailkurse und Barcatering anbietet - auch wenn diese Tätigkeit über mehrere Jahre ausgeübt wurde - nicht als förderlich angesehen werden.

Halten von Cocktailkursen nicht mit der Tätigkeit eines Realschul­lehrers vergleichbar

Das Halten von Cocktailkursen ist weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschul­lehrers vergleichbar. So hat der Kläger im Rahmen seiner Cocktailschule insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern deren Angebot zielte primär auf die Schulung von Mitarbeitern aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe. Auch sind die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Schulklassen 5 bis 10 vergleichbar.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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