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31.08.2026 

Dokument-Nr. 36227

Sie sehen den Arm eines Soldaten der Bundeswehr.
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Urteil31.08.2026Verwaltungsgericht Aachen1 K 2337/25
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Aachen Urteil31.08.2026

Fußschmerzen eines Soldaten nach einem 12-Kilometer Marsch stellen keinen Dienstunfall darBeschwerden beim Pflichtmarsch beruhten auf anlagebedingtem Leiden

Ein Bundes­wehr­soldat klagte vergeblich auf die Anerkennung einer Fußerkrankung nach einem 12-Kilometer-Marsch als Dienstunfall. Das Verwal­tungs­gericht Aachen wies die Klage ab, da die Beschwerden auf bereits bestehenden Vorschädigungen beruhten. Der Marsch war lediglich der zufällige Auslöser für das Auftreten der Schmerzen.

Der 1974 geborene Kläger ist Bediensteter der Bundeswehr. Er leidet an verschiedenen ärztlich diagnos­ti­zierten Erkrankungen seiner Füße. Im Juli 2024 nahm er im Rahmen der Ausbildung zum Geoin­for­ma­ti­o­ns­techniker an einem Marsch über 12 Kilometer mit 15 Kilogramm Gepäck - angelehnt an den Pflichtmarsch der Bundeswehr - teil. Er nahm zum Ende des Marsches Schmerzen am rechten Fußgelenk wahr. Ein Orthopäde diagnostizierte darauf hin eine Metatarsalgie. Daher beantragte der Kläger die Anerkennung als Dienstunfall. Diesen Antrag lehnte der Dienstherr ab, weil Schmerzen als subjektive Empfindungen nicht der Dienst­un­fa­ll­fürsorge unterlägen und die diagnostizierte Metatarsalgie durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden sei. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Verwal­tungs­gericht verneint Ursächlichkeit wegen anlagebedingter Vorschädigung

Mit Urteil vom 31. August 2026 hat die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts die Klage auf Anerkennung als Dienstunfall abgewiesen. In der mündlichen Urteils­be­gründung hat der Vorsitzende ausgeführt: Es fehlt für die Anerkennung als Dienstunfall an der notwendigen Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden. Ursächlich im Sinne des Dienst­un­fa­ll­rechts sind nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Schaden an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursachen in diesem Sinne sind solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also eine krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass zur Auslösung akuter Erscheinungen auch ein anderes alltägliches Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Letzteres ist hier der Fall. Die diagnostizierte Metatarsalgie ist durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden und "bei Gelegenheit des Marsches" beim Kläger aufgetreten.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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