21.11.2024
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Dokument-Nr. 32031

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil28.07.2022

Bizeps­seh­ne­n­abriss beim Beladen des Zustell­fahrzeugs stellt Dienstunfall für Postbeamten darEinladen des Pakets wesentliche Ursache für den Sehnenriss

Erleidet ein Postbeamter beim Beladen seines Zustell­fahrzeugs einen Abriss der Bizepssehne, stellt dies einen Dienstunfall dar. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden.

Der Kläger, ein Postbeamter, hob am 12. Mai 2020 ein etwa 30 kg schweres Paket in sein Zustellfahrzeug. Dabei erlitt er einen Abriss der Bizepssehne, welcher eine Operation sowie einen mehrtägigen Kranken­haus­auf­enthalt nach sich zog. Es wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass der Sehnenriss eine Folge des Unfalls ist. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte gleichwohl die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil das Anheben eines Pakets nicht geeignet sei, den Riss der Sehne zu verursachen. Diese sei auf schwere Belastungen ausgelegt und könne ohne Vorschädigung nicht reißen. Es liege eine unfal­lu­n­ab­hängige Ursache vor.

VG: Verwirklichung einer spezifischen Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten

Dieser Begründung folgte das VG nicht und bewertete den Vorfall als Dienstunfall. Nach dem eingeholten Gutachten war das Einladen des Pakets die wesentliche Ursache für den Sehnenriss. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der zeitliche Abstand zwischen Unfallereignis und erstem ärztlichen Kontakt regelhaft für eine frische traumatische Verletzung sei, die MRT-Untersuchung einen frischen Riss ohne wesentlichen Hinweise auf Vorschädigung der rechten Bizepssehne zeige, die im Opera­ti­o­ns­bericht beschriebene Ausfransung der Sehne für einen unfallbedingten Riss typisch und das Anheben eines 30 kg schweren Pakets mit einem Arm nicht mehr als eine tägliche Belastung einzustufen sei. Es handelt sich somit um eine verwirklichte spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten und nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst wurde und ebenso im privaten Bereich hätte auftreten können.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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