21.11.2024
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Dokument-Nr. 21724

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil09.10.2015

Kein Famili­en­zu­schlag für Beamten, der in einer in Belgien eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft (cohabitation légale) lebtCohabitation légale ist nicht auf Dauer angelegt und unterscheidet sich daher von Ehe bzw. Eingetragener Leben­s­part­ner­schaft

Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folgt keine Pflicht zur Gleichstellung der cohabitation légale mit der Ehe bzw. der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft nach dem deutschen Leben­s­part­ner­schafts­gesetz. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden und einem Beamten, der in einer cohabitation légale lebt, den Famili­en­zu­schlag versagt.

Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird Beamten gewährt, die verheiratet sind oder in einer Leben­s­part­ner­schaft nach dem Leben­s­part­ner­schafts­gesetz leben. Seine Klage auf Zahlung eines Famili­en­zu­schlags hat der in Belgien wohnende Beamte damit begründet, dass die belgische cohabitation légale, die für ihn und seine Partnerin eingetragen sei, der Leben­s­part­ner­schaft nach deutschem Recht entspreche. Ein Unterschied bestehe nur darin, dass die belgische Leben­s­part­ner­schaft nicht nur zwischen gleich-, sondern auch zwischen verschie­den­ge­schlecht­lichen Paaren geschlossen werden könne.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Mit Urteil vom 09. Oktober 2015 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es:

Cohabitation légale ist nicht auf Dauer angelegt

Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folge keine Pflicht zur Gleichstellung der cohabitation légale mit der Ehe bzw. der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft nach dem deutschen Leben­s­part­ner­schafts­gesetz. Diese seien nicht vergleichbar. Der Ehe und der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft sei gemein, dass sie auf Dauer angelegt seien und eine gegenseitige Einstands­pflicht der Partner (auch über die Beendigung der Ehe bzw. Leben­s­part­ner­schaft hinaus) begründeten. Dies sei bei der cohabitation légale gerade nicht der Fall. Sie weise neben geringeren Anforderungen an ihre Begründung ausschließlich auf das Zusammenleben als solches bezogene (z.T. sehr limitierte) Rechte und Pflichten auf und könne durch "Vertrag" bzw. einseitige "Kündigung" beendet werden. Gegen eine Vergleich­barkeit mit der Ehe bzw. eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft spreche ferner, dass die Betroffenen nicht einmal ein Paar sein müssen. Vielmehr stehe die cohabitation légale auch Verwandten und anderen platonisch Zusam­men­le­benden offen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Aachen (pm/pt)

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