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Dokument-Nr. 4592

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil24.05.2007

Nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel können beihilfefähig sein

Eine für Beihil­fe­be­rechtigte interessante Entscheidung hat das Verwal­tungs­gericht Aachen gefällt und gab der Klage eines Beihil­fe­be­rech­tigten statt. Dem Kläger war die Gewährung einer Beihilfe zu einem nicht verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimittel verweigert worden. Zur Begründung verwies die Beihilfestelle darauf, dass nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel nach den einschlägigen Beihil­fe­vor­schriften (BhV) generell nicht beihilfefähig seien und es sich auch nicht um ein solches Arzneimittel handele, das nach den Arznei­mit­tel­richt­linien der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rungen (AMR) ausnahmsweise verordnet werden dürfe.

Dem folgte das Gericht nicht. Zum einen - so die Begründung - sei der grundsätzliche Ausschluss der Beihil­fe­fä­higkeit von nicht verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln schon deshalb nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, weil die Anordnung einer Verschrei­bungs­pflicht allein auf die Gefährlichkeit des Arzneimittels abstelle, die aus Gründen der Arznei­mit­tel­si­cherheit eine Beschränkung des Zugangs erfordere. Die Beihilfe stelle aber allein auf die Notwendigkeit und Angemessenheit eines Arzneimittels unter Fürsor­ge­ge­sichts­punkten ab. Im Weiteren komme auch ein Bezug auf die Arznei­mit­tel­richt­linien nicht in Betracht. Der Gemeinsame Bundesausschuss, der sie erlässt, sei ein Gremium der gemeinsamen Selbst­ver­waltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern. Er entscheide unter Berück­sich­tigung der Besonderheiten des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung über die Erstat­tungs­fä­higkeit von Arzneimitteln für gesetzlich Kranken­ver­si­cherte. Dabei orientiere er sich an völlig anderen Maßstäben als sie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die Entscheidung über die Beihil­fe­fä­higkeit eines Arzneimittels vorgebe. Ein solches Gremium könne nicht bestimmen, ob der Beamte unter Fürsor­ge­ge­sichts­punkten Anspruch auf Beihilfe für ein bestimmtes Präparat habe, zumal der Dienstherr an der Entschei­dungs­findung des Gemeinsamen Ausschusses nicht beteiligt sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 23.07.2007

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