Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat diesen Antrag als unzulässig verworfen und damit in der Sache selbst nicht entschieden.
Er hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Antragstellerin kann zwar als politische Partei ein Organstreitverfahren gegen den Landtag einleiten, indem sie ein Unterlassen im oben beschriebenen Sinne rügt. Sie wirkt dabei als ein auf Landesebene organisierte und politisch tätige Partei bei der Willensbildung des Volkes mit und gehört zu den notwendigen Teilen des Verfassungslebens.
Trotz des ihr so von der Verfassung verbrieften Rechts hat der Landtag im vorliegenden Fall allerdings keine Überprüfungspflicht. Die Antragstellerin, die derzeit im Parlament nicht vertreten ist, kann ihre Rechte nicht klageweise durchsetzen. Eine aus der Sicht der Antragstellerin bestehende Pflicht des Landtags tätig zu werden mit der Zielsetzung, die 5-vom-Hundert-Sperrklausel unter möglicherweise aktuellen Perspektiven zu überprüfen und gegebenenfalls mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu Fall zu bringen, d.h. diese Sperrklausel mit einem geringeren Prozentsatz zu versehen oder auf sie zu verzichten, soweit es sich um politische Gremien auf kommunaler Ebene handelt, ist ihr verwehrt. Der Landtag hat keine generelle Überprüfungspflicht bei der von der Antragstellerin gewählten Vorgehensweise, d.h. er muss nicht von sich aus tätig werden.
Dies bedeutet weiter, dass zumindest im vorliegenden Falle durch den Verfassungsgerichtshof nicht der Frage nachzugehen war, ob in der Sache selbst an der Sperrklausel bei Kommunalwahlen noch festzuhalten ist oder nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Thüringer VGH vom 18.07.2006