15.11.2024
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Dokument-Nr. 2482

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Beschluss04.05.2005Thüringer Oberlandesgericht Jena9 W 612/04
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Thüringer Oberlandesgericht Jena Beschluss04.05.2005

Zur Frage der Testier­fä­higkeit bei undatiertem TestamentFeststel­lungslast für die Testie­r­un­fä­higkeit trifft denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt

Im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins trägt grundsätzlich derjenige die Feststel­lungslast für die Testie­r­un­fä­higkeit des Erblassers als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Ist jedoch das Testament nicht datiert und auch nicht aus anderen Gründen datierbar, trifft die Feststel­lungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testa­ment­s­er­richtung testierunfähig war. Das hat das Oberlan­des­gericht Thüringen entschieden.

Im Fall beantragte die in dem streit­ge­gen­ständ­lichen undatiertem Testament benannte Alleinerbin die Erteilung eines Erbscheins nach der am 30.07.2001 verstorbenen Erblasserin beim Amtsgericht. Sie bezog sich dabei auf ein handschrift­liches (undatiertes) Testament der Erblasserin. Hiergegen wandte sich eine andere "Alleinerbin", die ausweislich einer letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 25.06.1996 ihrerseits einen Erbschein beantragt hatte.

Im in Betracht kommenden Testierzeitraum zwischen Oktober 2000 und dem Todestag der Erblasserin am 30.07.2001 litt diese an einer "mittelschweren vaskulären Demenz". Zeitweilig habe die Erblasserin unter Wahnvor­stel­lungen gelitten und sei im Haus umhergeirrt. Andererseits hätten Zeugen glaubhaft die geistige Klarheit der Erblasserin bekundet.

Das Oberlan­des­gericht führte aus, das die Frage der Testie­r­un­fä­higkeit nicht auf der Grundlage einer Gesamtabwägung zu klären sei. Denn eine solche Abwägung würde z.B. dazu führen, dass eine kurzzeitige Testie­r­un­fä­higkeit durch eine sich daran anschließende - länger andauernde - Bewusst­seins­klarheit gewissermaßen nachträglich kompensiert werden könnte. Bei der Beurteilung der Testier­fä­higkeit komme es nur auf den Zeitpunkt der Testa­ment­s­er­stellung an.

Könne trotz Ausschöpfung aller Aufklä­rungs­mög­lich­keiten die Testie­r­un­fä­higkeit im Zeitpunkt der Testa­ment­s­er­richtung nicht von Amts wegen festgestellt werden, so habe der mit der Feststel­lungslast belastete Beteiligte im Erbscheins­ver­fahren die daran geknüpften Nachteile zu tragen.

Quelle: ra-online

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