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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 7777

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Beschluss27.04.2009Thüringer Oberlandesgericht Jena4 U 925/08
Vorinstanz:
  • Landgericht Mühlhausen, Urteil30.10.2008, 1 O 454/08
ergänzende Informationen

Thüringer Oberlandesgericht Jena Beschluss27.04.2009

Herabfallender Mauerstein - kein Schadensersatz für unaufmerksame TanteStadt haftet nicht für Schienbeinbruch

Lässt eine Tante es zu, dass ihre erst sechsjährige Nichte auf eine wackelige Mauer klettert, so muss die Tante für einen daraus resultierenden Schaden selbst aufkommen. Als die Nichte auf die Mauer stieg, löste sich ein Stein, infolgedessen die Tante einen Schienbeinbruch erlitt. Die Stadt als Eigentümerin der Mauer müsse keinen Schadensersatz leisten, entschied das Thüringer Oberlan­des­gericht.

Im Juni 2007 war ein sechsjähriges Mädchen in einer Kleinstadt in Nordthüringen auf eine ca. 40 cm hohe Mauer aus nur lose aufein­an­der­lie­genden Sandsteinen gestiegen. Aus der Mauer löste sich ein Stein und fiel gegen das Bein der Tante des Kindes. Das Mädchen und seine Tante waren auf dem Gehweg gelaufen, bis das Kind auf die angrenzende Mauer kletterte. Die 40jährige Frau konnte dem auf den Gehweg fallenden Stein nicht mehr ausweichen; sie erlitt einen Bruch des linken Schienenbeins.

Stadt muss keinen Schadensersatz zahlen

Als Eigentümerin der Mauer muss die Stadt keinen Schadensersatz an die Frau zahlen. Das bestätigte jetzt das Thüringer Oberlan­des­gericht in Jena in 2. Instanz. Der 4. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Tante den Unfall ganz überwiegend selbst­ver­schuldet hat.

Kein Schadensersatz aufgrund mangelnder eigener Sicher­heits­ver­ant­wortung

Die Frau habe damit rechnen müssen, dass die niedrige Mauer einen unwider­steh­lichen Kletterreiz auf ein erst 6 Jahre altes Kind ausübt. Deshalb und weil die Mauer erkennbar wackelig gewesen sei, habe die Tante - so das Oberlan­des­gericht - die nebenan laufende Nichte nicht aus den Augen und auf die Mauer klettern lassen dürfen. Weil die Frau dies aber getan und so die eigene Sicher­heits­ver­ant­wortung habe vermissen lassen, könne sie keinen Schadensersatz verlangen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung OLG Thüringen vom 23.04.2009

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