18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 26027

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Thüringer Landessozialgericht Urteil06.06.2018

Arzt muss keine Zuweisung von Patienten durch Kassenärztliche Vereinigung duldenRechtsgrundlage für Zuweisung nicht gegeben

Das Landes­so­zi­al­gericht Thüringen hat entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung nicht berechtigt ist, angestellten Fachärzten Patienten zuzuweisen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen einem Augenarzt Patienten zuweisen durfte. Konkret hatte die Kassenärztliche Vereinigung dem Augenarzt im Jahr 2014 Patienten zur Behandlung zugewiesen. Diese Patienten hatten zuvor vergeblich versucht, in dieser oder einer anderen Praxis einen Termin zu bekommen. Der Arzt klagte gegen die Zuweisung von Patienten.

Arzt ist nicht zur Duldung einer Zuweisung von Patienten verpflichtet

Das Sozialgericht Gotha gab der Klage statt. Das Landes­so­zi­al­gericht Thüringen bestätigte die Entscheidung. Der Praxisinhaber könne laut Gericht durch die Kassenärztliche Vereinigung nicht zur Duldung der Zuweisung von Patienten an seine angestellten Ärzte verpflichtet werden. Für eine Zuweisung fehlt es generell an einer Rechtsgrundlage. Eine solche ist weder in der Satzung der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung noch im SGB V enthalten.

Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online

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