Dokument-Nr. 8261
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Thüringer Landessozialgericht Beschluss22.12.2008
Staat zahlt nicht für Hausbesuche von ProstituiertenProstituiertenbesuche verbessern weder Alltagskompetenz noch Einbindung in Gemeinwesen
Personen, die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe beanspruchen. Einen Anspruch auf die Finanzierung von Prostituiertenhausbesuchen haben sie dabei allerdings nicht. Dies entschied das Thüringer Landessozialgericht.
Im entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer begehrt, den Sozialhilfeträger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm u.a. die Kosten für Hausbesuche von Prostituierten, für die Pflege des eigenen Gartens und für den Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren erklärte sich der Sozialhilfeträger – unter weiteren Einschränkungen – bereit, die jährlichen Fahrtkosten für sechs Taxifahrten zu Veranstaltungen in einer mittleren Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers zu erstatten.
Anspruch auf Kostenübernahme besteht nur teilweise
In den Gründen der Entscheidung hat das Thüringer Landessozialgericht herausgestellt, dass der Sozialhilfe die Aufgabe zugewiesen ist. dem Leistungsempfänger ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Ein Leben in Würde ist aber auch ohne die begehrten Sexualkontakte möglich, so dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Finanzierung von Prostituiertenhausbesuchen hat. Zudem sind die Prostituiertenbesuche weder geeignet, die Alltagskompetenz noch seine Einbindung in das Gemeinwesen zu verbessern. Mit der letztgenannten Erwägung verneinte das Gericht auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gartenpflege. Hinsichtlich der Besuche von Kultur- und Sportveranstaltungen unterschied das Gericht zwischen den Eintrittpreisen und den Fahrtkosten. Da die Eintrittpreise dem Beschwerdeführer nicht infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er deren Erstattung nicht grundsätzlich beanspruchen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer auf Grund seiner eingeschränkten Mobilität grundsätzlich Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Das Gericht sprach aber auch aus, dass es im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen keine unbegrenzte Sozialisierung auf Kosten zur Teilnahme am kulturellen Leben gibt. Daher erachte das Gericht die Kostenübernahme für jährlich sechs Taxifahrten als ermessengerecht und wies die weitere Beschwerde zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2009
Quelle: ra-online, LSG Thüringen
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