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Dokument-Nr. 8261

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Thüringer Landessozialgericht Beschluss22.12.2008

Staat zahlt nicht für Hausbesuche von ProstituiertenProsti­tu­ier­ten­besuche verbessern weder Alltags­kom­petenz noch Einbindung in Gemeinwesen

Personen, die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt sind, können Leistungen der Einglie­de­rungshilfe beanspruchen. Einen Anspruch auf die Finanzierung von Prosti­tu­ier­ten­h­aus­be­suchen haben sie dabei allerdings nicht. Dies entschied das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht.

Im entschiedenen Fall hatte der Beschwer­de­führer begehrt, den Sozia­l­hil­fe­träger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm u.a. die Kosten für Hausbesuche von Prostituierten, für die Pflege des eigenen Gartens und für den Besuch von Kultur- und Sport­ver­an­stal­tungen zu gewähren. Im Beschwer­de­ver­fahren erklärte sich der Sozia­l­hil­fe­träger – unter weiteren Einschränkungen – bereit, die jährlichen Fahrtkosten für sechs Taxifahrten zu Veranstaltungen in einer mittleren Entfernung vom Wohnort des Beschwer­de­führers zu erstatten.

Anspruch auf Kostenübernahme besteht nur teilweise

In den Gründen der Entscheidung hat das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht herausgestellt, dass der Sozialhilfe die Aufgabe zugewiesen ist. dem Leistungs­emp­fänger ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Ein Leben in Würde ist aber auch ohne die begehrten Sexualkontakte möglich, so dass der Beschwer­de­führer keinen Anspruch auf die Finanzierung von Prosti­tu­ier­ten­h­aus­be­suchen hat. Zudem sind die Prosti­tu­ier­ten­besuche weder geeignet, die Alltags­kom­petenz noch seine Einbindung in das Gemeinwesen zu verbessern. Mit der letztgenannten Erwägung verneinte das Gericht auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gartenpflege. Hinsichtlich der Besuche von Kultur- und Sport­ver­an­stal­tungen unterschied das Gericht zwischen den Eintrittpreisen und den Fahrtkosten. Da die Eintrittpreise dem Beschwer­de­führer nicht infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er deren Erstattung nicht grundsätzlich beanspruchen. Demgegenüber hat der Beschwer­de­führer auf Grund seiner eingeschränkten Mobilität grundsätzlich Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Das Gericht sprach aber auch aus, dass es im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen keine unbegrenzte Sozialisierung auf Kosten zur Teilnahme am kulturellen Leben gibt. Daher erachte das Gericht die Kostenübernahme für jährlich sechs Taxifahrten als ermessengerecht und wies die weitere Beschwerde zurück.

Quelle: ra-online, LSG Thüringen

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