21.11.2024
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Dokument-Nr. 2748

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Beschluss12.07.2006Staatsgerichtshof des Landes HessenP.St. 2099, 2100 e.A.
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Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss12.07.2006

Hessen: Klage gegen Studiengebühren wegen Unzulässigkeit abgewiesen

Der Staats­ge­richtshof des Landes Hessen hat einen Antrag der Studentenschaft der Technischen Universität Darmstadt gegen die Durchführung des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens für ein Gesetz zur Einführung von Studien­bei­trägen an den Hochschulen des Landes zurückgewiesen. Zugleich wurde ein Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen, zurückgewiesen.

Die Studentenschaft, vertreten durch den Allgemeinen Studen­te­n­aus­schuss, sieht in der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Hessischen Landtag „ein auf Verfas­sungsbruch gerichtetes Unternehmen“ im Sinne von Art. 147 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -). Sie ist der Auffassung, die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Erhebung von Studien­bei­trägen durch die Hochschulen des Landes verstoße gegen Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV, der die Unent­gelt­lichkeit des Unterrichts unter anderem an den Hochschulen des Landes vorsehe.

Der Staats­ge­richtshof hat den Antrag zurückgewiesen, weil Gegenstand eines Verfahrens vor dem Staats­ge­richtshof nur ein Gesetz, nicht aber das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren sein kann.

Darüber hinaus ist die Vorschrift des Art. 147 Abs. 2 HV nach ständiger Rechtsprechung des Staats­ge­richtshofs gegenstandslos geworden. Bundesrecht bricht Landesrecht. Nach der bundes­recht­lichen Vorschrift des § 6 des Einfüh­rungs­ge­setzes zur Straf­pro­zess­ordnung sind die prozess­recht­lichen Vorschriften der Landesgesetze für alle Strafsachen außer Kraft getreten, über die die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der Straf­pro­zess­ordnung zu entscheiden haben. Ob ein Verfas­sungsbruch oder ein darauf gerichtetes Unternehmen strafbar ist, bestimmt sich deshalb nach dem Strafgesetzbuch. Ihre Verfolgung gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gilt ausschließlich die Straf­pro­zess­ordnung. Da sich das Verfahren in der Hauptsache bereits als unzulässig erwiesen hat, bestand auch keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kam daher nicht mehr in Betracht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Staatsgerichtshof Hessen vom 12.07.2006

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