Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss11.09.2025
Schüler darf trotz erfolglosem Potenzialtest auf Privatgymnasium gehenVGH Mannheim zu den Zugangsvoraussetzungen zum Gymnasium für Schüler privater Grundschulen
Ein Schüler aus Heidelberg, der den Aufnahmetest nicht bestanden hatte, darf nach einer Entscheidung des VGH Mannheim dennoch am Unterricht eines privaten Gymnasiums teilnehmen. Mit Beschluss vom 11. September 2025 hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs einem Antragsteller aus dem Rhein-Neckar-Raum auf seine Beschwerde die vorläufige Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse eines privaten staatlich anerkannten Gymnasiums im Schuljahr 2025/2026 gestattet.
Nach der am 4. Februar 2025 in Kraft getretenen Neuregelung des § 88 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz setzt die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemeinbildende Gymnasium neben einem entsprechenden Elternwillen entweder eine Empfehlung der Grundschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung (sog. „Kompass 4“-Test) voraus. Kann ein Schüler oder eine Schülerin eines davon nicht vorweisen, ermöglicht die erfolgreiche (freiwillige) Teilnahme am Potenzialtest die Aufnahme ins Gymnasium. Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens sind in der am 5. Februar 2025 in Kraft getretenen Aufnahmeverordnung enthalten. Die Schulbehörden haben Schülerinnen und Schülern privater, nicht staatlich anerkannter Grundschulen die Teilnahme an der Kompetenzmessung nicht gestattet.
Der Antragsteller war bis zur 4. Klasse Schüler einer genehmigten Grundschule in privater Trägerschaft, die noch nicht staatlich anerkannt ist. Da diese ihm eine „Empfehlung“ für den Besuch des Gymnasiums ausstellte, schlossen die Eltern mit einem privaten staatlich anerkannten Gymnasium (Antragsgegnerin) einen Schulvertrag. Der Antragsteller nahm am 18. Februar 2025 am Potenzialtest teil, weil nach Auffassung der Antragsgegnerin die „Empfehlung“ seiner Grundschule nicht verbindlich und damit nicht ausreichend war. Das Ergebnis entsprach nicht dem Anforderungsniveau des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus. Das private Gymnasium lehnte daraufhin die Aufnahme des Antragstellers ab und kündigte den Schulvertrag unter Hinweis auf seine Verpflichtung, die Vorschriften des staatlichen Aufnahmeverfahrens einzuhalten.
Einen Eilantrag, mit dem der Antragsteller die vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 5 eines Gymnasiums erreichen wollte, lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 8. August 2025 - 7 K 5575/25 - ab (zu den Einzelheiten vgl. Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 13.08.2025).
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
In seinem Beschluss vom 11. September 2025 gab der Senat der Beschwerde statt, weil für den Antragsteller nach den Regelungen des Schulgesetzes keine Möglichkeit bestehe, die Aufnahmevoraussetzungen für ein staatlich anerkanntes (oder staatliches) Gymnasium nachzuweisen. Da die aufgeworfenen Rechtsfragen schwierig und in einem Eilverfahren nicht abschließend zu klären seien, führe eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der bisherigen guten Leistungen des Antragstellers dazu, ihm vorläufig die Teilnahme am Unterricht eines Gymnasiums zu gestatten.
Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, es sei zutreffend, dass ein staatlich anerkanntes Gymnasium in privater Trägerschaft verpflichtet sei, die Aufnahmevoraussetzungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Schulgesetz sowie der Aufnahmeverordnung zu beachten. Richtig sei nach derzeitiger Rechtslage auch, dass Schüler einer privaten nicht staatlich anerkannten Grundschule von der Kompetenzmessung ausgeschlossen seien. Ob dieser Ausschluss verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Eine Nachholung der Kompetenzmessung für Schülerinnen und Schüler einer genehmigten Grundschule in privater Trägerschaft komme nicht in Betracht. Denn das wieder eingeführte Eignungsfeststellungsverfahren sei zeitlich auf die Phase des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule fixiert und müsse bis zum Ende der Grundschulzeit abgeschlossen sein.
Die private Grundschule des Antragstellers könne mangels staatlicher Anerkennung keine bindende Gymnasialempfehlung ausstellen. Die vorgelegte „Grundschulempfehlung“ genüge daher nicht den Anforderungen der Aufnahmeverordnung.
Hinsichtlich des Potenzialtests hat der Senat Bedenken, ob dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht. Denn die Aufnahmeverordnung, die - im Grundsatz zulässigerweise - die Einzelheiten des Potenzialtests regelt, lege nicht konkret fest, wann der Test als bestanden gelte und den Besuch eines Gymnasiums ermögliche. Dass eine Festlegung der Bestehensgrenze in einer Handreichung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) genügen könnte, hält er für zweifelhaft, lässt diese Frage aber offen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)