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Dokument-Nr. 2812

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Beschluss30.06.2006Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg4 S 634/06
ergänzende Informationen

Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss30.06.2006

Kein Anspruch eines Beamten auf bestimmtes Dienstzimmer

Ein Beamter (hier: eine Professorin) hat weder einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm zugewiesenen Dienstzimmers noch auf Zuteilung eines bestimmten Dienstzimmers; vielmehr steht diese Entscheidung im nahezu unein­ge­schränkten Ermessen des Dienstherrn. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg erneut bestätigt und die Beschwerde einer Professorin gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Freiburg zurückgewiesen.

Mit diesem Beschluss hatte das Verwal­tungs­gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Professorin einer Berufsakademie in Südbaden abgelehnt, mit der diese die Zuweisung ihres früheren Dienstzimmers begehrte. In diesem Dienstzimmer wurde auf Anordnung des Leiters der Berufsakademie im Dezember 2005 das Sekretariat untergebracht. Die Antragstellerin wurde im früheren Zimmer des Sekretariats, das zugleich Durch­gangs­zimmer zum Büro eines anderen Professors ist, umgesetzt. Als Grund für diesen Zimmertausch wurde angeführt, die Arbeits­fä­higkeit des Sekretariats sei erheblich gefährdet, nachdem sich alle drei Sekretärinnen massiv über die Antragstellerin und den anderen Professor beschwert und eine weitere Zusammenarbeit abgelehnt hätten.

Aufgrund dieser Probleme im zwischen­mensch­lichen Bereich habe der Leiter der Berufsakademie zurecht einen sachlichen Grund für den "Zimmertausch" angenommen, bestätigte der VGH. Ausreichend für diese organi­sa­to­rische Maßnahme des Dienstherrn sei nämlich nur, dass objektiv ein Spannungs­ver­hältnis bestehe, das im dienstlichen Interesse beendet werden müsse. Ob der Antragstellerin an der Konflikt­si­tuation ein Verschulden vorzuwerfen sei, sei unerheblich. Denn das weite Ermessen des Dienstherrn bei organi­sa­to­rischen Maßnahmen werde lediglich durch die ihm obliegende Fürsorgepflicht und das Willkürverbot begrenzt. Diese Grenzen seien hier jedoch beachtet worden. Zwar sei die angeordnete Unterbringung der Antragstellerin in einem Durch­gangs­zimmer jetzt, d.h. nach mehr als sechs Monaten, bei Berück­sich­tigung ihrer dienstlichen Stellung unzumutbar. Die Berufakademie habe der Antragstellerin jedoch angeboten, einen direkten Zugang vom Flur zu dem neben ihrem Zimmer liegenden Büro zu schaffen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie an diesem unzumutbaren Zustand nicht festhalten wolle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 07.08.2006

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