18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 20404

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Gerichtsbescheid23.12.2013Sozialgericht MannheimS 14 R 289/13
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Sozialgericht Mannheim Gerichtsbescheid23.12.2013

Übernahme von Taxikosten für Arbeitsweg einer blinden Versicherten durch die Renten­ver­si­cherungNutzung des Buses stellt wegen der Erfor­der­lichkeit der Überquerung einer vielbefahrenen Straße erhebliche Gefahr für blinde Person dar

Eine blinde Arbeitnehmerin kann von der Renten­ver­si­cherung die Übernahme von Taxikosten verlangen, wenn sie ihren Arbeitsplatz nicht anderweitig erreichen kann, ohne sich konkret zu gefährden. Dies hat das Sozialgericht Mannheim entschieden.

Die 55-jährige blinde Klägerin ist seit dem Jahre 1976 in Heidelberg als Sachbe­a­r­beiterin tätig. Nach ihrer Versetzung an eine in einem anderen Gebäude untergebrachte Behörde im Jahre 2011 wurde ihr von der zuständigen Krankenkasse ein Mobili­täts­training zur Bewältigung des neuen Arbeitsweges gewährt. Dieses bezog sich auf eine bestimmte Bushaltestelle in der Nähe ihres neuen Arbeitsplatzes. Ab Mitte des Jahres wurde diese Haltestelle dann aber von Linienbussen nicht mehr angefahren, weshalb die Klägerin die für Sie in Frage kommenden Buslinien nur noch über eine Kreuzung zweier mehrspuriger und vielbefahrener Straßen oder über eine weiter entfernte und gleichfalls vom Arbeitsplatz durch eine mehrspurige Straße getrennte Alter­na­ti­v­hal­te­stelle erreichen konnte.

Klägerin ist beim Überqueren der Kreuzung akut gefährdet

Wegen der mit dem Überqueren der Kreuzung verbundenen Gefahren beantragte die Klägerin daraufhin die Übernahme von Taxikosten für ihre Arbeitswege. Dies lehnte der Renten­ver­si­che­rungs­träger ab. Der Klägerin sei die Benutzung von Bussen weiterhin zumutbar; ggfs. sei zu prüfen, ob ein erneutes Mobili­täts­training erforderlich sei.

Anspruch auf Taxikosten

Mit Gerichts­be­scheid vom 23.12.2013 verurteilte das Sozialgericht Mannheim die Beklagte zur Erstattung der für die Beförderung der Klägerin zur und von der Arbeit anfallenden Taxikosten abzüglich eines monatlichen Eigenanteils. Nach Einnahme eines Augenscheins unter Beteiligung eines Sachver­ständigen kam die Kammer zu dem Schluss, die Klägerin könne die in der Nähe ihres Arbeitsplatzes gelegene Bushaltestelle nur unter akuter Gefährdung von Leib und Leben erreichen, und auch die Alter­na­ti­v­hal­te­stelle sei für Sie nur nach erfolgreicher Durchführung eines Mobili­täts­trainings erreichbar. Daher sei ihre Fähigkeit, die berufliche Tätigkeit weiter auszuüben, erheblich gefährdet. Um diese Gefährdung abzuwenden, sei der Renten­ver­si­che­rungs­träger verpflichtet, bis zur erfolgreichen Absolvierung eines Mobili­täts­trainings die anfallenden Taxikosten zu übernehmen. Soweit dem beklagten Renten­ver­si­che­rungs­träger Ermessen zustehe, sei dieses zu Gunsten der Klägerin so weit eingeschränkt, dass keine andere Entscheidung als die Bezuschussung der Taxikosten in Betracht komme.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Mannheim (pm/pt)

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