21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 20409

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Sozialgericht Konstanz Urteil

Anspruch auf Behinderten­parkplatz nur bei außer­ge­wöhn­licher GehbehinderungEntscheidung des Sozialgerichts Konstanz zum Merkzeichen aG (außer­ge­wöhnliche Gehbehinderung)

Wer als Schwer­be­hin­derter noch in der Lage ist, mit Gehstöcken dreimal wöchentlich den Wochenmarkt aufzusuchen, hat keine außer­ge­wöhnliche Gehbehinderung (aG) und kann daher keinen Eintrag des Merkzeichen aG verlangen, das Voraussetzung für einen Behinderten­parkplatz ist. Dies hat das Sozialgericht Konstanz entschieden.

Ein 70-jähriger Schwer­be­hin­derter aus dem Kreis Sigmaringen leidet an Schmerzen in den Sprunggelenken, den Knien und den Hüftgelenken. Er beantragte bei dem Landratsamt - Versorgungsamt - den Eintrag des Merkzeichen „aG“ (außer­ge­wöhnliche Gehbehinderung) in seinen Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis. Dieser ist Voraussetzung dafür, dass ein Behinderter einen Behin­der­ten­pa­rkplatz benutzen darf.

Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger trotz seiner Schmerzen und mit Hilfe von Gehstöcken noch in der Lage war, regelmäßig alleine den Wochenmarkt - mit Pausen - aufzusuchen und in den umliegenden Geschäften seine Einkäufe zu tätigen.

Es war daher der Auffassung, dass der Kläger zwar erheblich, aber nicht außergewöhnlich in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt ist, da er sich noch regelmäßig den Besuch des Wochenmarktes und der umliegenden Geschäfte zumutet.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Konstanz (pm/pt)

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