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Dokument-Nr. 25617

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Beschluss27.02.2018Sozialgericht KonstanzS 11 AS 409/18 ER
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Sozialgericht Konstanz Beschluss27.02.2018

Hartz IV: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eAkte beim JobcenterGeltende Regelungen zum Schutz von Daten vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte bei Verwendung der eAkte nicht außer Kraft gesetzt

Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass die Rechte eines Leistungs­berechtigten nicht dadurch verletzt werden, dass das Jobcenter die Akte eines Leistungs­berechtigten in elektronischer Form führt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II - "Hartz IV"). Er wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Ankündigung des Jobcenters Landkreis Konstanz, seine Leistungsakte zukünftig elektronisch zu führen (so genannte eAkte). Die eAkte wird seit August 2016 sukzessive bei allen Jobcentern eingeführt. Die Dokumente werden nur noch gescannt und dann in der eAkte gespeichert. Das hat den Vorteil, dass die Akte jederzeit auf dem Bildschirm verfügbar ist und nicht extra geholt werden muss. Die eAkte soll die Bearbeitung verbessern und beschleunigen.

Lesitungs­be­zieher befürchtet erhebliches Sicher­heits­risiko

Der Antragsteller sah darin keine Vorteile für sich. Nach seiner Ansicht stelle die eAkte ein erhebliches Sicher­heits­risiko dar, sei nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könne somit leichter in unberechtigte Hände gelangen als die Papierakte.

Befürchtung von Hacker-Angriffen rein spekulativ

Dem ist das Sozialgericht Konstanz nicht gefolgt. Es hat dargelegt, dass die eAkte die geltenden Regelungen zum Schutz der Daten des Antragstellers vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nicht außer Kraft setze. Dies sicherzustellen, sei das Jobcenter sogar ausdrücklich angewiesen worden. Die Annahme des Antragstellers, die eAkte sei vor Hacker-Angriffen nicht wirksam geschützt, sei rein spekulativ. Für die Daten­über­mittlung vom Jobcenter an das Sozialgericht gebe es sichere elektronische Übermitt­lungswege, zu denen eine gewöhnliche E-Mail nicht gehöre.

Quelle: Sozialgericht Konstaz/ra-online

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