21.11.2024
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Dokument-Nr. 33908

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Sozialgericht Cottbus Urteil11.04.2024

Keine Entschädigung für geltend gemachten Impfschaden nach COVID19-SchutzimpfungAllein der zeitliche Zusammenhang zwischen Schutzimpfung und Eintritt des Gesund­heits­schadens reicht für den Kausa­li­täts­nachweis nicht aus

Das Sozialgericht Cottbus eine Klage abgewiesen, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden nach einer Schutzimpfung gegen COVID19 mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® des Herstellers Pfizer/Biontech geltend gemacht hatte.

Die Klägerin hatte vorgetragen, nach der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung gegen COVID19 an einer Hashimoto-Thyreoiditis, einer Small-Fibre-Polyneuropathie, einem posturalen Tachykardie-Syndrom sowie einem chronischen Erschöp­fungs­syndrom (ME/CFS) – auch sog. „Post-Vacc-Syndrom“ – erkrankt zu sein und die Auffassung vertreten, die Erkrankungen seien ursächlich auf die Impfung zurückzuführen. Nachdem das Landesamt für Soziales und Versorgung den daraufhin gestellten Entschä­di­gungs­antrag abgelehnt hatte, wandte sich die Klägerin an das zuständige Sozialgericht Cottbus.

Für einen Impfschaden fehlte der Beweis

Das Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen eines Entschä­di­gungs­an­spruchs als nicht gegeben angesehen. Die Klägerin habe bereits das Vorhandensein und den Umfang einer dauerhaften gesund­heit­lichen Schädigung nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen. Es fehle unabhängig davon aber auch am Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Schutzimpfung und den behaupteten Gesundheitsschäden. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Schutzimpfung und Eintritt des geltend gemachtem Gesund­heits­schadens reiche für den Kausa­li­täts­nachweis nicht aus. Der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft, wie er in der vom Sozialgericht erhobenen Studienlage zum Ausdruck komme, gebe für eine Kausalität zwischen Corona-Schutzimpfungen mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® und einer Polyneuropathie, posturaler Tachykardie sowie einer Hashimoto-Thyreoiditis keine ausreichenden Anhaltspunkte her. Deshalb sei im Ergebnis auf das Medizinische Bulletin des Robert-Koch-Instituts 21/23 und das Bulletin zur Arznei­mit­tel­si­cherheit des Paul-Ehrlich-Instituts (Ausgabe 2, Juni 2023) zurückzugreifen, nach dem es für einen Zusammenhang zwischen der Impfung und den in diesem Fall geltend gemachten Gesund­heits­schäden nach derzeitigem Stand ebenfalls keinen ausreichend gesicherten medizinischen Nachweis gebe. Nicht zuletzt stelle das sog „Post-Vacc-Snydrom“ noch keine medizinisch definierte Bezeichnung einer Erkrankung dar und unterliege keiner eindeutigen Falldefinition. Davon unberührt bleibe jedoch, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt einen Überprü­fungs­antrag bei der zuständigen Behörde stellen könne, wenn die medizinische Forschung einen Kausalzusammenhang mit der erforderlichen Gewissheit möglich erscheinen lasse. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann im Wege der Berufung angefochten werden. Das Sozialgericht hat darüber hinaus die Sprungrevision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen.

Quelle: Sozialgericht Cottbus, ra-online (pm/ab)

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