04.12.2024
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Dokument-Nr. 29091

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss19.08.2020

Verwal­tungs­gericht Schleswig gewährt Eilrechtsschutz gegen die Verpflichtung eines Schülers zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an einer Kieler SchuleTragen einer Mund-Nase-Bedeckung greift in Grundrecht der allgemeinen Handlungs­freiheit ein

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat festgestellt, dass der Widerspruch eines Schülers gegen die von seiner Schule ausgesprochene Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler, Mund-Nase-Bedeckungen auch während des Unterrichts zu tragen, aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass diese Verpflichtung ihm gegenüber vorläufig nicht durchgesetzt werden kann. Für andere Schülerinnen und Schüler hat die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen.

Das Gericht hat die im Hygienekonzept der Schule enthaltene Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, als Verwaltungsakt eingestuft. Die Verpflichtung greife in relevanter Weise in das Grundrecht der Schüler auf allgemeine Handlungs­freiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) ein.

Schule hatte keine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet

Gegen diesen Verwaltungsakt habe der Antragsteller Widerspruch eingelegt, dem kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme. Die Schule habe auch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der „Maskenpflicht“ angeordnet. Weil die Schulen auch keine Infek­ti­o­ns­schutz­be­hörden seien, greife die im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Verwal­tungsakten dieser Behörden nicht.

Zu der Frage, ob die Anordnung der „Maskenpflicht“ und der damit erbundene Grund­recht­s­eingriff selbst rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig ist, hat sich das Gericht nicht geäußert.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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