23.11.2024
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Dokument-Nr. 33882

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Beschluss04.04.2024Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht6 B 6/24
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss04.04.2024

Stadt Reinbek muss AfD das Schloss Reinbek für eine Vortrags­ver­an­staltung zur Verfügung stellenZweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit einer Partei reichen nicht aus

Die 6. Kammer des Verwal­tungs­gericht Schleswig hat in einem Eilverfahren beschlossen, dass die Stadt Reinbek der AfD Schleswig-Holstein die Räumlichkeiten des Schlosses Reinbek für eine Vortrags­ver­an­staltung zur Verfügung stellen muss.

Aus Gründen der Gleich­be­handlung müsse die Stadt Reinbek der AfD wie anderen Parteien Zugang zu den Räumlichkeiten gewähren. Hieran ändere auch eine Klausel in der Nutzungssatzung der Stadt Reinbek nichts, auf welche sich diese zur Ablehnung einer Vermietung an die AfD berufen habe. Nach der Klausel dürfe eine Veranstaltung unter anderem keine extremistischen, rassistischen, antisemitischen, natio­na­lis­tischen, sonstigen menschen­ver­ach­tenden oder antide­mo­kra­tischen Inhalte haben.

Zweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit einer Partei reichen nicht aus

Eine Gemeinde, die Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit einer Partei habe, könne einer Partei die Nutzung ihrer Einrichtung aber nicht deswegen untersagen. Insofern greife das Partei­en­privileg des Art. 21 Abs. 4 GG. Danach entscheide über die Frage der Verfas­sungs­wid­rigkeit einer politischen Partei allein das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Dieses Partei­en­privileg schütze die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundes­ver­fas­sungs­gericht ihre Verfas­sungs­wid­rigkeit festgestellt habe.

Bis zu diesem Zeitpunkt dürfe eine Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden und sich so darstellen, wie es ihrem Selbst­ver­ständnis entspreche. Es sei ihr auch erlaubt, hierzu ihre eigenen Vorstellungen durch Behauptungen, Wertungen und Argumente in Wort, Schrift und Bild zu erläutern, wobei unerheblich sei, ob diese Vorstellungen auf eine Beein­träch­tigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielten, solange die Partei nicht nach Art. 21 Abs. 4 GG für verfas­sungs­widrig erklärt worden sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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