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22.04.2026 

Dokument-Nr. 35920

Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.
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Urteil21.04.2026Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht6 A 88/22, 6 A 90/22, 6 A 91/22
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil21.04.2026

Anordnung der Abholung des sog. Leicht­ver­pa­ckungsmülls in Gelben Tonnen statt Gelben Säcken rechtmäßigDurch Umstellung auf Mülltonnen kann die Menge des recycling­fähigen Verpa­ckungsmülls erhöht und der Schäd­lings­befall eingedämmt werden

Die Müllabholung in weiten Teilen Lübecks erfolgt in Zukunft mit Gelben Tonnen. Das hat die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­ge­richts in insgesamt drei Klageverfahren entschieden.

Geklagt hatten drei Entsor­gungs­un­ter­nehmen, die in Lübeck den sog. Leicht­ver­pa­ckungsmüll (Kunststoff-, Metall- und Verbund­ver­pa­ckungen) sammeln und dem Recycling­prozess zuführen. Die Stadt Lübeck hatte am 4. Mai 2021 im Wesentlichen angeordnet, dass Verpackungsmüll ab 1. Januar 2022 alle 14 Tage mit Mülltonnen statt gelben Säcken gesammelt werden müsse und die sofortige Vollziehung angeordnet. Im Gebiet der Altstadtinsel sei die Müllsammlung weiter wöchentlich mit gelben Säcken durchzuführen. Ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren (6 B 28/21) führte zur Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, sodass die Regelung bisher nicht umgesetzt werden musste.

Die erhobenen Klagen haben sich teilweise erledigt und blieben im Übrigen ohne Erfolg. Das Gericht stützte sich zur Begründung darauf, dass die Sammlung in Gelben Tonnen geeignet sei, das Verschmut­zungs­problem durch beschädigte gelbe Säcke und verwehten Müll sowie damit einhergehenden Schäd­lings­befall einzudämmen. Die Umstellung auf Mülltonnen sei auch geeignet, die Menge des recycling­fähigen Verpa­ckungsmülls zu erhöhen. Die Müllton­nen­pflicht sei auch verhältnismäßig. Die von den Klägerinnen gerügten Mehrkosten durch die Anschaffung der Tonnen sowie den Einsatz von mehr Fahrzeugen und Personal zur Abholung hätten sie jedenfalls nicht dargelegt. Darüber hinaus hätten sie nicht dargelegt, dass ihre Mehrkosten nicht durch die Vorteile für die Effektivität und Umwelt­ver­träg­lichkeit der Entsorgung gerechtfertigt seien.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerinnen können binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht beantragen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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