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28.01.2026 
Sie sehen einen Wegweiser, der mit „Bürgermeisterwahl“ und „ungültig?“ beschriftet wurde.

Dokument-Nr. 35724

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UrteilSchleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht6 A 123/25, 6 A 171/25
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil

Verwal­tungs­gericht sieht keinen Verstoß gegen Neutra­li­tätsgebot bei Bürger­meis­terwahl durch zuvor als stell­ver­tretende BürgermeisterinKlagen gegen die Bürger­meis­terwahl in Wedel erfolglos

Zwei Klagen gegen die Bürger­meis­terwahl in Wedel wurden heute durch das Schleswig- Holsteinische Verwal­tungs­gericht abgewiesen.

Geklagt hatte Gernot Kaser, der gegen seine Abwahl im Juni 2024 vorgehen wollte (Az. 6 A 171/25). Gegen die darauffolgende Wahl der jetzigen Bürgermeisterin der Stadt Wedel Ende 2024 hatte eine Bürgerin Klage erhoben (Az. 6 A 123/25).

Die 6. Kammer kam zu der Auffassung, dass die Klage des ehemaligen Bürgermeisters unzulässig ist. Er könne die Ungültigkeit seiner Abwahl nicht mehr feststellen lassen, weil er das erforderliche Einspruchs­ver­fahren nicht durchgeführt habe. Eine nachträgliche Feststel­lungsklage 11 Monate nach der Abwahl könne nicht mehr erhoben werden. Hinsichtlich der Neuwahl der Bürgermeisterin der Stadt Wedel, bei der Frau Julia Fisauli- Aalto gewählt wurde, hat die Kammer ebenfalls keine Wahlfehler erkannt. Die neu gewählte Bürgermeisterin, die zuvor als stell­ver­tretende Bürgermeisterin tätig war, habe aus Sicht des Gerichts nicht gegen das Neutra­li­tätsgebot verstoßen. Ihre öffentlichen Auftritte, von denen eine Vielzahl vor der heißen Wahlkampfphase gelegen hätten, seien auf einen externen Anlass bezogen gewesen und hätten sich im Rahmen ihrer Reprä­sen­ta­ti­o­ns­aufgaben bewegt. In der heißen Wahlkampfphase habe Frau Fisauli-Aalto die gebotene Zurückhaltung gewahrt. Auch die mangelbehaftete Übermittlung von Brief­wahl­un­terlagen führe hier aufgrund der geringen Anzahl an nicht übermittelten Unterlagen nicht zu einem Wahlfehler. Auch in einer Gesamtschau aller Veranstaltungen könne ein Verstoß gegen das Neutra­li­tätsgebot nicht festgestellt werden.

Die Urteile (Az. 6 A 123/25, 6 A 171/25) sind noch nicht rechtskräftig. Die jeweiligen Kläger können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht beantragen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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