23.11.2024
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Dokument-Nr. 29866

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Beschluss22.01.2021Schleswig-Holsteinisches OberverwaltungsgerichtMR 4/21
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss22.01.2021

Corona-Lockdown: Kontakt­beschränkungen gelten weiterhinOVG äußert Bedenken bei Härtefällen

Das Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gericht hat einen Antrag abgelehnt, die in der Corona-Bekämpfungs­verordnung (Corona-BekämpfVO) enthaltenen Kontakt­beschränkungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Das OVG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass offen sei, ob die angegriffene Regelung des § 2 Abs. 4 Corona-BekämpfVO – wonach Personen eines gemeinsamen Haushalts mit nur einer weiteren Person im öffentlichen und privaten Raum Kontakt haben dürfen – einer rechtlichen Überprüfung im Haupt­sa­che­ver­fahren standhalten würde. Sie bedürfe hinsichtlich ihrer Verhält­nis­mä­ßigkeit weiterer Prüfung. Der Senat verweist dabei auf die zu berück­sich­ti­genden psychologischen Folgen der Kontaktbeschränkungen, insbesondere für vulnerable Personen: Kleinkinder seien unter Umständen derzeit von Kontakten mit Gleichaltrigen komplett ausgeschlossen, da es ihnen nicht möglich sei, ohne jeweils eine Betreu­ungs­person „Spielbesuche“ oder ähnliches durchzuführen. Allein­er­ziehende von kleineren Kindern, die der ständigen Betreuung bedürfen, seien in ihren Kontakten ebenfalls besonders stark beschränkt, da sie sich jeweils nur mit einer einzelnen weiteren Person treffen können. Gleiches gelte unter Umständen auch für Personen, die einer ständigen Pflege und Betreuung bedürften, sowie deren pflegende Ehegatten, Partner oder Kinder.

Keine teilweise Aufhebung der Kontakt­be­schrän­kungen möglich

Daher sei eine Folgenabwägung vorzunehmen. Es sei dem Senat jedoch durch das Verfahrensrecht verwehrt, die Kontakt­be­schrän­kungen nur teilweise, etwa für Härtefälle, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Bei der Abwägung müssten deshalb die Folgen einer vorläufigen Außer­kraft­setzung der Kontakt­be­schränkung insgesamt berücksichtigt werden. Dies hieße nämlich, dass private Kontakte in unbeschränktem Maße zulässig wären. Die daraus zu erwartenden Folgen würden bei der andauernden Infektionslage und unter Berück­sich­tigung der staatlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Leben schwerer wiegen, als die Folgen von möglicherweise zu weitgehenden Kontakt­be­schrän­kungen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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