23.11.2024
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Dokument-Nr. 30305

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Beschluss28.04.2021Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht5 MB 2/21
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss28.04.2021

Unzulässig gerodete Waldfläche in Flensburg muss wieder­her­ge­stellt werdenUmgestaltung stellt rechtswidrigen Eingriff in Natur und Landschaft dar

Eine Anordnung der Stadt Flensburg zur Wieder­her­stellung einer Waldfläche südlich der Mads-Clausen-Straße bleibt sofort vollziehbar. Der für Natur­schutzrecht zuständige 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gerichts hat eine Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts im Eilverfahren zurückgewiesen.

Die Antragstellerin – ein Flensburger Unternehmen – hatte im Sommer 2020 ohne vorherige Genehmigung auf einer Fläche von ca. 1.200 m² Bäume und Boden entfernt und eine Schotterfläche angelegt. Die Waldfläche gehört dem Unternehmen und grenzt unmittelbar an ihr Betriebsgelände an. Zur Begründung führte die Antragstellerin unter anderem aus, ihr sei von einem Mitarbeiter der Stadt mitgeteilt worden, sie dürfe einen Waldweg bauen.

VG: Umgestaltung rechtswidriger Eingriff in Natur und Landschaft

Dieser Argumentation folgte das VG nicht, sondern bestätigte nach summarischer Prüfung im Ergebnis die Auffassung der Stadt Flensburg (Untere Natur­schutz­behörde). Die Umgestaltung sei ein rechtswidriger Eingriff in Natur und Landschaft nach dem Landes­na­tur­schutz­gesetz und eine ungenehmigte Umwandlung von Wald nach dem Landes­wa­ld­gesetz. Es sei eine Schneise in einen ursprünglich geschlossenen Baumbestand geschlagen und eine beträchtliche Bodenmenge abgegraben worden.

Kein funktionaler oder sonstiger Bezug zum Wald erkennbar

Die mit Betonschotter befestigte Fläche erschließe den Wald nicht als ein bedarfs­ge­rechter Waldweg, sondern erscheine bei natürlicher Betrachtung nach ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als ein Fremdkörper in dem sie seitlich umgebenden Wald. Ein funktionaler oder sonstiger Bezug zu dem Wald sei nicht erkennbar. Die gesetzliche Vermutung einer erheblichen Beein­träch­tigung des Naturhaushalts habe die Antragstellerin nicht widerlegt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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