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Dokument-Nr. 33854

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Urteil25.03.2024Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht5 KN 9/21
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil25.03.2024

Erfolgloser Antrag gegen die Abschaffung der Zusatz­be­zeichnung "Homöopathie"

Der Antrag einer Ärztin gegen die Streichung der Zusatz­be­zeichnung "Homöopathie" aus der Weiterbildungs­ordnung der schleswig-holsteinischen Ärztekammer war bereits unzulässig, weil eine Verletzung eigener Rechte der Ärztin nicht in Betracht kam. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungs­gericht entschieden.

Die Antragstellerin ist Fachärztin für Allge­mein­medizin und berechtigt, die Zusatz­be­zeichnung "Homöopathie" zu führen. Die Ärztekammer hat ihr 2017 außerdem eine bis 2025 geltende Befugnis zur Weiterbildung in Homöopathie erteilt und ihre Praxis als Weiter­bil­dungs­stätte zugelassen.

Seit 2020 enthält die Weiter­bil­dungs­ordnung der Ärztekammer keine Zusatz­be­zeichnung "Homöopathie" mehr. Diese Zusatz­be­zeichnung kann deshalb nicht mehr neu erworben werden. Ärzte, die sie bereits erworben haben, dürfen Sie jedoch weiterhin führen und begonnene Zusatz­aus­bil­dungen durften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung beendet werden.

Gegen die Abschaffung der Zusatz­be­zeichnung richtete sich der Normen­kon­trol­lantrag der Antragstellerin. Sie habe ein Recht darauf, dass die Zusatz­be­zeichnung weiterhin in der Weiter­bil­dungs­ordnung aufgeführt werde.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Der Vorsitzende Richter des 5. Senats, Christian Dicke, stellte in seiner mündlichen Urteils­be­gründung klar, dass zwar sowohl aus der der Antragstellerin erteilten Weiter­bil­dungs­be­fugnis als auch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Rechte der Antragstellerin folgen. In diese Rechte greife die Änderung der Weiter­bil­dungs­ordnung aber weder zielgerichtet, noch mittelbar ein. Die Antragstellerin sei weiter befugt, im Bereich Homöopathie weiterzubilden und könne dies auch tatsächlich tun. Durch die Abschaffung der Möglichkeit, die Zusatz­be­zeichnung "Homöopathie" zu erwerben, würden derartige Quali­fi­zie­rungen für Ärzte zwar weniger attraktiv. Sie ziele aber nicht darauf, die Tätigkeit der Antragstellerin in diesem Bereich unmöglich zu machen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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