21.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 22965

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Beschluss27.07.2016Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht2 MB 11/16
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss27.07.2016

Digitalisierung der Personalakte eines Landesbeamten durch privaten Unter­auf­trag­nehmer unzulässigFür Weitergabe von Personalakten an externe Stellen fehlt es an gesetzlicher Grundlage im Beamtenrecht

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Digitalisierung von Personalakten der Landes­be­am­tinnen und Landesbeamten durch einen privaten Unter­auf­trag­nehmer nicht im Einklang mit der derzeitigen Rechtslage steht. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage im Beamtenrecht, die die Weitergabe von Personalakten an externe Stellen erlaubt.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Landesbeamter der beabsichtigten Digitalisierung seiner Personalakte durch einen externen Scan-Dienstleister widersprochen und zunächst erfolglos beim Verwal­tungs­gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Auf seine Beschwerde hin untersagte das Oberver­wal­tungs­gericht die Herausgabe seiner Personalakten.

Zugang zu Personalakten ist nur begrenztem Personenkreis möglich

Die Digitalisierung von Personalakten der Landes­be­am­tinnen und Landesbeamten durch einen privaten Unter­auf­trag­nehmer steht nach den Ausführungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht im Einklang mit der derzeitigen Rechtslage. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage im Beamtenrecht, die die Weitergabe von Personalakten an externe Stellen erlaubt. Bei den beamten­recht­lichen Vorschriften zur Vertraulichkeit und Zweckbindung der Personalakte (§ 50 Beamten­sta­tus­gesetz und §§ 85 ff. Landes­be­am­ten­gesetz) handelt es sich um abschließende Regelungen zum Umgang mit perso­nen­be­zogenen Daten in Personalakten. Danach ist der Zugang zu Personalakten nur einem begrenzten Personenkreis möglich. Um diesen Personenkreis zu erweitern - etwa zum Zwecke des Einscannens der Personalakten durch ein privates Unternehmen - hätte es einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Die Vorschriften des § 17 Landes­da­ten­schutz­gesetz zur Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten im Auftrag sind für die Behandlung von Personalakten wegen des abschließenden Charakters des Landes­be­am­ten­ge­setzes nicht anwendbar.

Ob dies auch für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst wegen der auf die beamten­recht­lichen Vorschriften verweisenden Regelung des § 23 Abs. 1 Landes­da­ten­schutz­gesetz gilt, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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