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18.01.2025  
Sie sehen ein Frachtschiff im Hamburger Hafen.

Dokument-Nr. 32897

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Beschluss03.04.2023Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht7 U 177/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Lübeck, Urteil, 10 O 173/18
ergänzende Informationen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss03.04.2023

Schwarz-grüne Fischer­netz­markierung stellt kein übliches und geeignetes Ersatz­see­zeichen darStrandung einer Segeljacht wegen fehlerhafter Fahr­rinnen­markierung

Eine schwarz-grüne Fischer­netz­markierung stellt kein übliches und geeignetes Ersatz­see­zeichen dar. Wird es vorübergehend als Fahr­rinnen­markierung eingesetzt und strandet deshalb eine Segeljacht, begründet dies eine Schadens­ersatz­haftung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Zufahrt zu einem Hafen in Schleswig-Holstein wurde wegen diverser Untiefen mit grünen und roten Tonnen gekennzeichnet. Im Jahr 2018 wurde einer dieser Tonnen zwecks Wartung entfernt und ersetzt durch eine Netzmarkierung mit schwarz-grünem Wimpel. Nachfolgend gerieten zwei Segelyachten in eine Untiefe und strandeten. Einer der Yachteigentümer klagte anschließend auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage statt

Das Landgericht Lübeck gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Es bestehe eine Amtshaftung nach § 839 BGB. Jedoch müsse sich der Kläger ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen. Denn er habe vor der Einfahrt in die Fahrrinne in die Seekarten sehen und einen Kurs festlegen müssen. Er hätte zudem das Fehlen der Tonne erkennen müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Beklagte hafte zu 2/3 für die Unfallfolgen. Beide Havarien haben gezeigt, dass der ersatzweise platzierte Wimpel zur Kennzeichnung der Fahrrinne offenbar vollkommen ungeeignet gewesen sei und eine erhebliche Gefährdung des Schiffsverkehrs ausgelöst habe. Die provisorische Netzmarkierung habe kein übliches Seezeichen dargestellt. Es handele sich um eine bloße Fischernetzmarkierung, die wegen der zwangsläufigen Verwechs­lungs­gefahr kein geeignetes Seezeichen für die fehlende Tonne dargestellt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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