18.10.2024
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Dokument-Nr. 25138

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Beschluss17.07.2015Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht3 Wx 120/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ErbR 2016, 214Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR), Jahrgang: 2016, Seite: 214
  • FamRZ 2016, 492Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 492
  • NJW-RR 2016, 330Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 330
  • ZEV 2016, 82Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2016, Seite: 82
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ahrensburg, Beschluss28.11.2014, 30 VI 461/14
ergänzende Informationen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss17.07.2015

Anfechtung der Erbschafts­annahme wegen Irrtums über Überschuldung des Nachlasses setzt Annahme der Werthaltigkeit des Nachlasses durch Erben vorausKeine Annahme der Werthaltigkeit durch Erben bei fehlender Vorstellung vom Nachlasswert

Die Anfechtung der Erbschafts­annahme wegen des Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses setzt voraus, dass der Erbe von einer Werthaltigkeit des Nachlasses ausging. Daran fehlt es, wenn der Erbe keine genauen Vorstellungen vom Nachlasswert hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod seiner Mutter im Mai 2014 nahm der Sohn das Erbe an. Er ging dabei davon aus, dass er nach Auflösung der Wohnung seiner verstorbenen Mutter "mehr oder weniger bei null" bleibe. Genaue Vorstellungen vom Nachlasswert hatte er jedoch nicht. Als er im Juli 2014 durch die Einsicht der Bankunterlagen von der Überschuldung des Nachlasses erfuhr, erklärte er die Anfechtung der Erbschafts­annahme.

Amtsgericht hielt Anfechtung wegen Irrtums für unwirksam

Das Amtsgericht Ahrensburg hielt die Anfechtung für unwirksam. Denn sei es einem Erben bewusst, dass seine Vorstellungen zum Nachlasswert unrichtig sein können, er dies aber in Kauf nehme, unterliege er nicht einem Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses. Gegen diese Entscheidung legte der Erbe Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Erben zurück. Die Anfechtung der Erbschafts­annahme habe nicht auf einen Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses (§ 119 Abs. 2 BGB) gestützt werden können. Ein solcher Irrtum liege nur vor, wenn der Erbe von einer Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen sei. Daran fehle es, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, weil er selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlasswert hatte. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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