23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 31231

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Beschluss02.06.2021Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht11 U 31/21
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss02.06.2021

Wattenmeer: Keine Haftung für Sturz auf Treppe zum WattBadegäste müssen sich auf die typischen Gefahren des Meeresstrandes einstellen

Auf die typischen Gefahren des Meeresstrandes müssen sich Badegäste einstellen. An die Rutsch­fes­tigkeit außendeichs am Meer gelegener Badetreppen sind deshalb nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, die für Treppen in Sport- und Arbeitsstätten gelten.

Die Klägerin beanspruchte Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einer Treppe der „Familienlagune Perlebucht“ in Büsum. Dabei handelt es sich um eine lagunenartig angelegte künstliche Aufschüttung mit zwei Innenbecken, von deren Außenbereich mehrere Treppen je nach Tidenhub ins Watt bzw. in die Nordsee führen. Hier war unter anderem eine breite Treppenanlage errichtet mit in der Mitte geführtem doppelten Handlauf und einem Mittelpodest. Die Klägerin stürzte bei der Benutzung einer der Treppen, als sie die erste im Wasser befindliche Stufe erreichte. Durch den Sturz erlitt sie einen Oberschen­kel­trüm­merbruch oberhalb des Gelenkkopfes und musste am Folgetag operiert werden.

Klägerin ist auf Moos und Materi­a­l­a­b­la­ge­rungen der Stufen ausgerutscht

Den Sturz führte die Klägerin darauf zurück, dass sie aufgrund des zu glatten Materials der Stufen sowie erheblicher Moos und Materi­a­l­a­b­la­ge­rungen ausgerutscht sei. Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen.

Nachdem der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts die Klägerin Anfang Juni diesen Jahres darauf hingewiesen hatte, dass ihre gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm die Klägerin die Berufung zurück.

Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige muss nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen

Der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige muss nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen, sondern es kann Schutz nur vor solchen Gefahren verlangt werden, die über das übliche Risiko bei der Anlagen­be­nutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Treppen mit Betonstufen an Badestellen am Wattenmeer können üblicherweise durch Ablagerungen von Schwebstoffen schon innerhalb einer einzigen Tide rutschig werden. Aus diesem Grund sind diese Treppen im Regelfall während der Badesaison – wie auch hier – mit Handläufen versehen. Für die Nutzer der Badestellen ist offenkundig, dass mit typischen Gefahren des Meeresstrandes, also Sturzgefahr durch Schlick, Schafskot, Treibgut, Meerestiere, Wellen und Strömungen zu rechnen ist. Diesen Gefahren können die Nutzer eigen­ver­ant­wortlich begegnen, indem sie die Treppen vorsichtig benutzen und sich am Handlauf festhalten. Über die Errichtung eines Handlaufs und die Verwendung geeigneten Betonmaterials, gegen das hier nichts einzuwenden war, sind keine zusätzlichen Sicherungen gegen das Ausrutschen angezeigt. Regelungen, die Bodenbeläge in Barfußbereichen in Bädern, Krankenhäusern oder Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport und Arbeitsstätten betreffen, gelten nicht für außendeichs gelegene Treppenanlagen im Watt, die dem dauerhaften Einfluss der Gezeiten, starkem Wellenschlag, Eisgang, Frost und Schlick­a­b­la­ge­rungen ausgesetzt sind.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (pm/pt)

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