15.11.2024
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Dokument-Nr. 5642

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Beschluss28.01.2008Sächsisches Oberverwaltungsgericht5 B 537/07
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Dresden, Urteil10.07.2007, 2 K 374/07
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss28.01.2008

Dresdner Studenten müssen keine Zweit­woh­nungs­steuer bei Zweitwohnsitz neben dem "Kinderzimmer" zahlen

Eine Zweit­woh­nungs­steuer darf auf Grundlage der Zweit­woh­nungs­steu­er­satzung der Landes­hauptstadt Dresden i. d. F. vom 30.3.2006 nur erhoben werden, wenn auch die zweite Wohnung dem Wohnungsbegriff der Sächsischen Bauordnung entspricht. Daran fehlt es bei Studenten, die im elterlichen Haushalt ihr "Kinderzimmer" beibehalten und am Studienort eine Zweitwohnung nutzen. Dies entschied das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht. Es wies einen Antrag der Landes­hauptstadt Dresden auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Dresden vom 10.7.2007 - 2 K 374/07 - zurück.

Zur Begründung führte der 5. Senat des Sächsischen Oberver­wal­tungs­ge­richts aus, dass die Zweit­woh­nungs­steu­er­satzung der Landes­hauptstadt Dresden eindeutig formuliert sei. Zutreffend habe deshalb das Verwal­tungs­gericht eine Zweit­woh­nungs­steu­er­pflicht von Studenten verneint, die neben ihrer Studienwohnung in Dresden an ihrem Heimatort lediglich ihr "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung beibehielten. Bei Letzterem handele es sich nicht um eine Wohnung im Sinne der Sächsischen Bauordnung, was nach § 2 der Zweit­woh­nungs­steu­er­satzung hingegen Voraussetzung sei. Ob der Student das "Kinderzimmer" bei seinen Eltern beim Einwoh­ner­meldeamt als Hauptwohnung und seine Studienwohnung als Zweitwohnung angemeldet habe, sei demgegenüber nach dieser Fassung der Satzung unerheblich.

Die Änderung der Zweit­woh­nungs­steu­er­satzung vom 13.12.2007 konnte in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Ob sich aus dieser Satzung - die für das Bestehen einer Hauptwohnung auf das Melderecht abstellt - in der Zukunft etwas anderes ergibt, hat der 5. Senat wegen mangelnder Entschei­dungs­er­heb­lichkeit ausdrücklich offen gelassen. Diese Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 18.02.2008

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