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Urteil31.01.2007Sächsisches Oberverwaltungsgericht5 B 522/06
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil31.01.2007

Gemeinden müssen Bürger nicht für Straßenbau zahlen lassenHöhe der Kosten­be­tei­ligung darf von Gemeinde individuell festgesetzt werden

Sächsische Gemeinden sind nicht verpflichtet sog. Straßen­bau­bei­trags­sat­zungen zu erlassen und ihre Bürger auf deren Grundlage zu den Kosten für die Erneuerung und Verbesserung der in gemeindlicher Zuständigkeit stehenden Straßen heranzuziehen. Für den Fall, dass eine Gemeinde ihre Bürger über eine solche Satzung zu den Kosten heranzieht, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie den Umfang der Koste­n­er­stattung auf einen Betrag von 6 - 10 % beschränkt. Dies folgt aus einer Grund­sat­z­ent­scheidung des Sächsischen Oberver­wal­tungs­ge­richts, mit der dieses eine rechts­auf­sichtliche Beanstandung des Landkreises Kamenz gegenüber der Gemeinde Ralbitz-Rosenthal aufhob.

Die Gemeinde Ralbitz-Rosenthal erließ am 27.4.2000 eine Straßen­bau­bei­trags­satzung, durch welche sie ihre Bürger im Umfang von 6 bis 10 % an den beitragsfähigen Kosten für ihre Straßen­bau­maß­nahmen heranzog. Dies beanstandete der Landkreis Kamenz mit Bescheid vom 17.2.2003. Zugleich verpflichtete es die Gemeinde dazu, ihre Bürger - je nach Art der Straße - im Umfang von mindestens 16,67 % bis 75 % zu den Kosten heranzuziehen.

Unter Aufhebung eines anders lautenden Urteils des Verwal­tungs­ge­richts Dresden (Urt. v. 10.3.2006 - 4 K 2523/03 -) gab das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht der Klage der Gemeinde Ralbitz-Rosenthal statt. Nach Auffassung des 5. Senats steht es den Gemeinden nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz - SächsKAG - frei, ob sie von der Möglichkeit zur Erhebung von Straßen­bau­bei­trägen durch Erlass von entsprechenden Satzungen Gebrauch machen. Eine Pflicht zu ihrer Erhebung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen. Es liege deshalb auch im Ermessen der Gemeinden, für den Fall der Heranziehung ihrer Bürger deren Höhe auch deutlich unterhalb der höchst­zu­lässigen Quote von bis zu 75 % Kostenersatz zu beschränken. Zur Begründung eines Kostenersatzes i.H.v. lediglich 6 - 10 % hatte sich die klagende Gemeinde auf die geringe Leistungskraft ihrer Bürger, insbesondere auch infolge deren vorhergehender Heranziehung zu den Kosten für Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­ein­rich­tungen verwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 01.02.2007

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