18.10.2024
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Dokument-Nr. 27525

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Urteil12.06.2019Sächsisches Oberverwaltungsgericht4 A 469/18
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil17.01.2019, 1 K 157/16
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil12.06.2019

Presse hat keinen Anspruch auf Zugang zu einer Einwohner­versammlungEinwohner­versammlung stellt keine allgemein zugängliche Infor­ma­ti­o­ns­quelle dar

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Vertretern der Presse ein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zu einer Einwohner­versammlung nicht zusteht.

Im zugrunden liegenden Fall hatte die Stadt Burgstädt bei einer Einwoh­ner­ver­sammlung am 27. Januar 2016 den Kreis der Teilnehmer überwiegend auf ihre Einwohner beschränkt und eine Redakteurin der "Freien Presse" zur Einwoh­ner­ver­sammlung nicht zugelassen.

Presse steht kein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zur Einwoh­ner­ver­sammlung aus Infor­ma­ti­o­ns­freiheit oder Pressefreiheit zu

Der hiergegen gerichteten Klage des Medien­un­ter­nehmens gab das Verwal­tungs­gericht Chemnitz statt. Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht teilte diese Auffassung nicht und entschied, dass der Presse kein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zur Einwoh­ner­ver­sammlung aus der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Infor­ma­ti­o­ns­freiheit bzw. der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 1Satz 2 SächsVerf und § 22 Abs. 1 SächsGemO zustand. Bei einer Einwoh­ner­ver­sammlung handle es sich nicht um eine allgemein zugängliche Infor­ma­ti­o­ns­quelle, da diese anders als eine Gemein­de­rat­s­sitzung, die nach § 37 Abs. 1 SächsGemO öffentlich ist, für die Öffentlichkeit und auch für die Presse nicht allgemein zugänglich sei. Dies folge schon aus dem Zweck der Einwoh­ner­ver­sammlung, mit den Einwohnern allgemein bedeutsame Gemein­de­an­ge­le­gen­heiten zu erörtern.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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