Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil12.06.2019
Presse hat keinen Anspruch auf Zugang zu einer EinwohnerversammlungEinwohnerversammlung stellt keine allgemein zugängliche Informationsquelle dar
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass Vertretern der Presse ein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zu einer Einwohnerversammlung nicht zusteht.
Im zugrunden liegenden Fall hatte die Stadt Burgstädt bei einer Einwohnerversammlung am 27. Januar 2016 den Kreis der Teilnehmer überwiegend auf ihre Einwohner beschränkt und eine Redakteurin der "Freien Presse" zur Einwohnerversammlung nicht zugelassen.
Presse steht kein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zur Einwohnerversammlung aus Informationsfreiheit oder Pressefreiheit zu
Der hiergegen gerichteten Klage des Medienunternehmens gab das Verwaltungsgericht Chemnitz statt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht teilte diese Auffassung nicht und entschied, dass der Presse kein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zur Einwohnerversammlung aus der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Informationsfreiheit bzw. der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 1Satz 2 SächsVerf und § 22 Abs. 1 SächsGemO zustand. Bei einer Einwohnerversammlung handle es sich nicht um eine allgemein zugängliche Informationsquelle, da diese anders als eine Gemeinderatssitzung, die nach § 37 Abs. 1 SächsGemO öffentlich ist, für die Öffentlichkeit und auch für die Presse nicht allgemein zugänglich sei. Dies folge schon aus dem Zweck der Einwohnerversammlung, mit den Einwohnern allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten zu erörtern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2019
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)