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Dokument-Nr. 31265

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Beschluss06.01.2022Sächsisches Oberverwaltungsgericht3 B 454/21
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss06.01.2022

Sachsen: Sächsisches Oberverwaltungs­gericht bestätigt 2G-Kontrollpflicht im EinzelhandelEilantrag gegen 2G-Kontrollpflicht im Einzelhandel abgelehnt

Der für das Infektions­schutzrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungs­gerichts hat erneut einen Antrag auf Außer­voll­zug­setzung der für den Einzelhandel geltenden sog. "2G- Regelung" der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (Sächs­Co­ro­naNotVO) abgelehnt.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sächs­Co­ro­naNotVO besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genese­nen­nach­weises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhan­dels­ge­schäften.

Ein Texti­l­ein­zel­han­dels­un­ter­nehmen mit mehreren Filialen im Freistaat Sachsen hat sich insbesondere gegen die mit dieser Regelung verbundene Verpflichtung Privater zu Impfpass- und Ausweis­kon­trollen gewandt. Der Senat hat in dieser Regelung - wie bereits in früheren Entscheidungen - einen Eingriff die Berufs­aus­übungs­freiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gesehen. Allerdings sei dieser Eingriff gerechtfertigt. Der Verord­nungsgeber könne sich für die Regelung auf die Ermächtigung aus dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz stützen. Er verfolge einen legitimen Zweck, da die Regelung dem Lebens- und Gesund­heits­schutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden und der Sicherstellung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Gesund­heits­systems diene. Die Kontrollpflicht sei eine zur Förderung dieses Zwecks geeignete Maßnahme, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sämtliche Besucher der Einzel­han­dels­ge­schäfte die Zutritts­be­schrän­kungen von sich aus beachteten. Zwar könne man aufgrund wissen­schaft­licher Erkenntnisse davon ausgehen, dass Hygie­ne­schutz­maß­nahmen das Risiko der Virus­über­tragung je nach ihrem Umfang deutlich verringerten. Sie könnten dieses Risiko aber nicht vergleichbar mit einer Kontakt­ver­meidung ausschließen. Daher sei die Annahme des Verord­nungs­gebers, dass Hygie­ne­maß­nahmen nicht gleich geeignet seien, von dessen Beurtei­lungs­spielraum gedeckt. Der Verord­nungsgeber sei auch nicht gehalten gewesen, als mildere Maßnahme eine sog. "Bändchen-Lösung" vorzusehen. Diese werde von einem Teil der Bevölkerung als diskriminierend empfunden und bedürfe ebenfalls der Kontrolle. Die vom Verord­nungsgeber den Handels­ge­schäften auferlegte Kontrollpflicht der 2G-Regel stehe zu den verfolgten Zielen auch nicht außer Verhältnis, so dass sie sich als angemessen darstelle.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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