21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 14955

Drucken
Urteil30.10.2012Sächsisches LandessozialgerichtL 5 RS 48/12
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Leipzig, Urteil14.12.2011, S 27 RS 897/11
ergänzende Informationen

Sächsisches Landessozialgericht Urteil30.10.2012

LSG zur Zugehörigkeit der zusätzlichen Alters­ver­sorgung der technischen IntelligenzVolkseigene Kombinate keine gleich­ge­stellten Betriebe

Über die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Alters­ver­sorgung der technischen Intelligenz hatte nunmehr das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht zu entschieden.

Im hier vorliegenden Fall war der Kläger zuletzt am 30. Juni 1990 im volkseigenen (VE) Kombinat Aufbereitung tierischer Rohstoffe und Pelztier­pro­duktion Leipzig beschäftigt. Bereits die Deutsche Renten­ver­si­cherung und das Sozialgericht lehnten die Feststellung weiterer Entgelte im bereits anerkannten Zeitraum ab.

VE Kombinat kein Massen­pro­duk­ti­o­ns­betrieb

Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht bestätigte diese Entscheidungen, da der Kläger nicht in einem volkseigenen Produk­ti­o­ns­betrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleich­ge­stellten Betrieb beschäftigt war. Beim VE Kombinat Aufbereitung tierischer Rohstoffe und Pelztier­pro­duktion Leipzig handelte es sich weder um einen Massen­pro­duk­ti­o­ns­betrieb, noch um einen gleich­ge­stellten Betrieb.

Serienmäßige Produktion nicht Hauptzweck des Betriebes

Hauptzweck des Betriebes war nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen. Aus den beigezogenen Betrie­bs­un­teralgen habe sich ergeben, dass der Betrieb dafür verantwortlich war, den Repro­duk­ti­o­ns­prozess innerhalb seines Bereichs durchzuführen und die Versorgung der Industrie und des Außenhandels mit tierischen Rohstoffen zu sichern. Ihm kam eine koordinierende und übergreifende Funktion zur Sicherstellung von Produk­ti­o­ns­ka­pa­zitäten anderer Betriebe zu und war für Dienst­leis­tungen und den Auf- und Ausbau von Handels­be­zie­hungen zuständig.

VE Kombinate nicht als gleichgestellte Betriebe erfasst

Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produk­ti­o­ns­be­trieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleich­ge­stellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech handelte. Es sei keine Vereinigung volkseigenen Betrieben gewesen, weil er am entscheidenden Stichtag (30. Juni 1990) schon seit Längerem nicht mehr unter der Bezeichnung „VVB“ firmiert hatte. Zwar sei der Beschäf­ti­gungs­betrieb Rechts­nach­folger eines früheren VVB gewesen. Aber volkseigene Kombinate waren in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht als gleichgestellte Betriebe erwähnt, weil der Versor­gungs­ge­setzgeber die versor­gungs­recht­lichen Regelungen nicht angepasst hatte. Eine Erweiterung des Kreises der gleich­ge­stellten Betriebe sei nicht möglich, weil nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend und eine nachträglich Korrektur nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts nicht möglich sei.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14955

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI