21.11.2024
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Dokument-Nr. 19172

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Beschluss17.08.2014Sächsisches LandessozialgerichtL 3 AL 1/13 B PKH
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Dresden, Urteil07.12.2013, S 31 AL 817/10
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Sächsisches Landessozialgericht Beschluss17.08.2014

Arbeits­los­meldung hat immer persönlich zu erfolgenTelefonische Mitteilung beim Callcenter der Agentur für Arbeit nicht ausreichend

Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass eine Arbeits­los­meldung bei der Agentur für Arbeit dem Geset­zes­wortlaut nach immer persönlich zu erfolgen hat. Eine telefonische Mitteilung bei einem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter ist nicht ausreichend.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wollte mit ihrer Klage Arbeitslosengeld I für die Tage nach einer telefonischen Rückmeldung, aber vor der persönlichen Arbeits­los­meldung bei der Agentur für Arbeit ausgezahlt bekommen. Sie war zuvor arbeitslos gewesen, hatte sich aber in der Hoffnung, ab dem nächsten Monatsersten eine Beschäftigung anzutreten, bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Als das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, meldete sie sich zunächst nur telefonisch bei dem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter.

Melde­pflichtiger muss in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen

Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht entschied jedoch, dass dies als Arbeits­los­meldung nicht ausreiche. Die Arbeits­los­meldung müsse nämlich nach dem Geset­zes­wortlaut persönlich erfolgen, was bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antrete, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeits­lo­sigkeit abgemeldet habe.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

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