21.11.2024
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Dokument-Nr. 9346

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Urteil25.02.2010Sächsisches LandessozialgerichtL 2 AS 451/09
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Sächsisches Landessozialgericht Urteil25.02.2010

Sächsisches LSG zur Erhebung von Mahngebühren durch Bundesagentur für ArbeitMahngebühren müssen ausdrücklich im Namen der ARGE und nicht durch Bundesagentur für Arbeit festgesetzt werden

Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht dazu berechtigt, Mahngebühren im eigenen Namen auf Forderungen zu erheben, mit deren Einzug sie von der Arbeits­ge­mein­schaft (ARGE) beauftragt worden ist. Dies entschied das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht.

Verwaltungsakte, die eine beauftragte Behörde erlässt, haben gemäß § 89 Abs. 1 Sozial­ge­setzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Namen des Auftragsgebers zu ergehen. Mahngebühren in einem Mahnbescheid müssen daher ausdrücklich im Namen der beauftragenden ARGE festgesetzt werden.

Bundesagentur erhebt Mahngebühren im eigenen Namen

Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht hat deshalb die von der Bundesagentur für Arbeit eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Bundesagentur in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen der Vollstreckung im Auftrag von Leistungs­trägern nach dem SGB II Mahngebühren im eigenen Namen erhoben hat.

Quelle: ra-online, Sächsisches LSG

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