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Dokument-Nr. 28801

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Beschluss02.04.2019Saarländisches Oberlandesgericht6 UF 9/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 326Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 326
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ottweiler, Beschluss11.12.2018, 13 F 109/18 S
ergänzende Informationen

Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss02.04.2019

Geringfügiges Anrecht unterliegt bei externer Teilung in Ver­sorgungs­ausgleichs­kasse dem Ver­sorgungs­aus­gleichKein unver­hält­nis­mäßiger Verwal­tungs­aufwand oder Entstehung einer Split­ter­ver­sorgung

Ein geringfügiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG ist regelmäßig auszugleichen, wenn die durch eine externe Teilung in die Ver­sorgungs­ausgleichs­kasse erfolgen kann. Dadurch entsteht weder ein unver­hält­nis­mäßiger Verwal­tungs­aufwand noch eine Split­ter­ver­sorgung. Dies hat das Oberlan­des­gericht des Saarlands entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Rahmen eines Schei­dungs­ver­fahrens im Jahr 2018 Streit darüber, ob ein Anrecht des Ehemanns in den Versorgungsausgleich fällt oder nicht. Das Amtsgericht Ottweiler verneinte dies aufgrund der Geringfügigkeit des Anrechts. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau und des Versor­gungs­trägers.

Ausgleich des Anrechts trotz Geringfügigkeit im Wege der externen Teilung

Das Oberlan­des­gericht des Saarlandes entschied zu Gunsten der Beschwer­de­führer. Das Anrecht sei trotz seiner Geringfügigkeit im Wege der externen Teilung auszugleichen. Obwohl eine Geringfügigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG vorliegt, habe ein Ausgleich stattzufinden. Zweck der Regelung sei es, einen unver­hält­nis­mäßigen Verwal­tungs­auswand und die Entstehung von Split­ter­ver­sor­gungen zu vermeiden. Dies sei aber nicht zu erwarten, wenn ein Anrecht bei der Versor­gungs­aus­gleichskasse begründet wird. Diese habe dann die Möglichkeit, ohne Zustimmung der ausleichs­be­rech­tigten Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG eine Abfindung zu leisten. So lag der Fall hier.

Quelle: Oberlandesgericht des Saarlands, ra-online (vt/rb)

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