Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss19.02.2018
Ehegatte kann nachträglichen Versorgungsaugleich nach rechtskräftiger Auslandsscheidung verlangenAusgleichsanspruch unterliegt keiner Verjährung oder Verwirkung
Ein Ehegatte kann nach einer rechtskräftigen Auslandsscheidung nachträglich die Durchführung des Versorgungsausgleichs verlangen. Der Ausgleichsanspruch unterliegt nämlich weder der Verjährung noch der Verwirkung. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging eine seit langer Zeit in Deutschland lebende Südafrikanerin davon aus mit ihrem deutschen Ehemann weiter verheiratet zu sein. Nachdem dieser im April 2015 verstorben war, beantragte sie daher Hinterbliebenenrente. Dabei erfuhr sie, dass die Ehe im Januar 2011 in London rechtskräftig durch Scheidungsurteil beendet wurde. Die Südafrikanerin gab an, davon nicht gewusst zu haben. Sie beantragte nunmehr die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Beide Ehegatten hatten während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Amtsgericht weist Antrag zurück
Das Amtsgericht Neunkirchen wies den Antrag zurück. Der Versorgungsausgleich könne seiner Auffassung nach dem Tod des Ehemanns und rechtskräftiger Scheidung nicht mehr durchgeführt werden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Oberlandesgericht bejaht Durchführung des Versorgungsausgleichs
Das Saarländische Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Antragstellerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Sie könne die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht verlangen. Es sei unerheblich, dass die Antragstellerin erst rund fünf Jahr nach Rechtskraft der Scheidung die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs verlange. Denn der Ausgleichsanspruch unterliege weder der Verjährung noch der Verwirkung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2019
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)