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Dokument-Nr. 27056

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Beschluss19.02.2018Saarländisches Oberlandesgericht6 UF 11/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 1075Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1075
  • NJW 2018, 2209Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2209
  • NJW-RR 2018, 644Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 644
  • NJW-Spezial 2018, 326Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 326
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Neunkirchen, Beschluss07.12.2017, 17 F 280/16 VA
ergänzende Informationen

Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss19.02.2018

Ehegatte kann nachträglichen Versor­gungs­au­gleich nach rechtskräftiger Auslands­scheidung verlangenAusgleichs­an­spruch unterliegt keiner Verjährung oder Verwirkung

Ein Ehegatte kann nach einer rechtskräftigen Auslands­scheidung nachträglich die Durchführung des Ver­sorgungs­ausgleichs verlangen. Der Ausgleichs­an­spruch unterliegt nämlich weder der Verjährung noch der Verwirkung. Dies hat das Saarländische Oberlan­des­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging eine seit langer Zeit in Deutschland lebende Südafrikanerin davon aus mit ihrem deutschen Ehemann weiter verheiratet zu sein. Nachdem dieser im April 2015 verstorben war, beantragte sie daher Hinter­blie­be­nenrente. Dabei erfuhr sie, dass die Ehe im Januar 2011 in London rechtskräftig durch Schei­dungs­urteil beendet wurde. Die Südafrikanerin gab an, davon nicht gewusst zu haben. Sie beantragte nunmehr die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs. Beide Ehegatten hatten während der Ehezeit Rente­n­an­wart­schaften in der deutschen gesetzlichen Renten­ver­si­cherung erworben.

Amtsgericht weist Antrag zurück

Das Amtsgericht Neunkirchen wies den Antrag zurück. Der Versorgungsausgleich könne seiner Auffassung nach dem Tod des Ehemanns und rechtskräftiger Scheidung nicht mehr durchgeführt werden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Oberlan­des­gericht bejaht Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs

Das Saarländische Oberlan­des­gericht entschied zu Gunsten der Antragstellerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Sie könne die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs nach deutschem Recht verlangen. Es sei unerheblich, dass die Antragstellerin erst rund fünf Jahr nach Rechtskraft der Scheidung die nachträgliche Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs verlange. Denn der Ausgleichsanspruch unterliege weder der Verjährung noch der Verwirkung.

Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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