18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25353

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Urteil02.07.2015Saarländisches Oberlandesgericht4 U 89/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 271Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 271
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil10.06.2014, 4 O 102/13
ergänzende Informationen

Saarländisches Oberlandesgericht Urteil02.07.2015

Nach erfolgtem Widerspruch genehmigte Mutter-Kind-Kur begründet kein Schmerzens­geld­anspruch gegen gesetzliche KrankenkasseKrankenkasse darf auf Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich vertrauen

Lehnt eine Krankenkasse aufgrund eines schlüssigen Gutachtens zunächst die Genehmigung einer Mutter-Kind-Kur ab, genehmigt sie aber nach Erhebung des Widerspruchs aufgrund eines Zweitgutachtens, begründet dies kein Schmerzens­geld­anspruch gegen die Krankenkasse. Denn diese darf grundsätzlich auf das Ergebnis eines Gutachtens vertrauen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarland entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 beantragte eine 47-jährige Mutter sowie ihre etwa zweijährige Tochter eine Mutter-Kind-Kur. Nach Einholung eines Gutachtens vom Medizinischen Dienst der Kranken­ver­si­cherung (MDK) lehnte die Krankenkasse den Antrag ab. Laut dem Gutachten sei eine psychosoziale Belastung nicht ersichtlich, da die Mutter in Elternzeit und Partnerschaft lebe. Die Mutter sah dies jedoch anders und warf der Krankenkasse vor, nicht sämtliche relevanten Unterlagen dem MDK vorgelegt zu haben. Sie erhob daher Widerspruch. Daraufhin kam es zu einem Zweitgutachten, welches die Genehmigung einer Mutter-Kind-Kur empfiehl. Entsprechend der Empfehlung gab die Krankenkasse dem Antrag statt. Die Mutter klagte anschließend auf Zahlung von Schmerzensgeld für sich und ihre Tochter in Höhe von insgesamt 9.000 EUR. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerinnen.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Ablehnung der Mutter-Kind-Kur

Das Oberlan­des­gericht Saarland bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerinnen zurück. Ihnen stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da der Krankenkasse keine Amtspflicht­ver­letzung vorzuwerfen sei.

Unzureichende Übermittlung von Unterlagen keine Amtspflicht­ver­letzung

Soweit die Klägerinnen der Beklagten eine unzureichende Übermittlung von Unterlagen vorwarf, sah das Oberlan­des­gericht darin keine Amtspflicht­ver­letzung. Denn es werde durch den Gutachter des MDK entschieden, ob der Antrag abschließend beurteilt werden könne. Es sei daher seine Aufgabe, sich alle zur Begutachtung erforderlichen Grundlagen und Erkenntnisse zu verschaffen. Diese Aufga­ben­ver­teilung erscheine aufgrund der Fachkunde des Gutachters auch zweckmäßig.

Krankenkasse darf auf Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich vertrauen

Zwar habe sich das Erstgutachten als unrichtig erwiesen, so das Oberlan­des­gericht. Jedoch sei die darauf erfolgte Ablehnung der Kur nicht pflichtwidrig gewesen. Denn die Krankenkasse dürfe sich grundsätzlich auf die angeordnete Beratung oder Begutachtung verlassen und deren Ergebnissen vertrauen, da sie selbst nicht über den medizinischen Sachverstand verfüge. Eine medizinische Prüfung könne von der Krankenkasse nicht verlangt werden. Sie müsse nur offen­sicht­lichen Unrichtigkeiten, Lücken oder Missver­ständ­nissen des Gutachters nachgehen. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Das Ergebnis des Erstgutachters sei eindeutig und in sich schlüssig gewesen und habe daher nicht von der Beklagten hinterfragt oder in Zweifel gezogen werden müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Saarland, ra-online (vt/rb)

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