03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25402

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Urteil20.08.2015Saarländisches Oberlandesgericht4 U 119/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 143Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 143
  • NZV 2016, 365Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 365
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil07.08.2014, 4 O 7/14
ergänzende Informationen

Saarländisches Oberlandesgericht Urteil20.08.2015

Kein Schadens­ersatz­anspruch bei Autobe­schä­digung durch Polizeikelle anlässlich einer Verkehr­s­kon­trolleFehlender Beweis einer Amts­pflicht­verletzung durch Polizei

Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht im Falle der Beschädigung eines Pkw durch eine Polizeikelle anlässlich einer Verkehr­s­kon­trolle nur dann, wenn der Polizei eine Amts­pflicht­verletzung nachgewiesen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarland hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Verkehrskontrolle zur Überwachung der Gurtan­le­ge­pflicht im Juli 2013 wurde ein Pkw der Marke Smart durch eine Polizeikelle beschädigt. Dessen Eigentümer klagte aufgrund dessen gegen das Land auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 1.287 EUR. Der Kläger gab an, dass der am rechten Fahrbahnrand stehende Polizeibeamte kein Anhaltezeichen gegeben habe, weshalb er weitergefahren sei. Als er sich in Höhe des Beamten befunden habe, sei dieser plötzlich unmittelbar vor sein Fahrzeug gesprungen und habe mit der Winkerkelle auf die A-Säule des Pkw geschlagen. Das beklagte Land schilderte den Unfallhergang anders. So habe der Kläger das Nichtanlegen des Sicher­heits­gurtes verdecken wollen, was der Polizeibeamte bemerkt und ihn deshalb mit Hilfe der Winkerkelle sowie des ausgestreckten Arms ein Haltezeichen gegeben habe. Dies habe der Kläger jedoch missachtet und ist mit nur geringem Abstand am Polizeibeamten vorbeigefahren, wodurch es zum Kontakt der Kelle mit dem Pkw kam.

Landgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Saarbrücken wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Saarland bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestehe nicht, da eine Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten nicht habe festgestellt werden können.

Kein Nachweis einer Amtspflicht­ver­letzung

Gemäß § 36 Abs. 5 StVO dürfen Polizeibeamte Verkehrs­teil­nehmer zur Verkehr­s­kon­trolle anhalten, so das Oberlan­des­gericht. Das Zeichen zum Anhalten könne dabei durch eine sogenannte Winkerkelle gegeben werden. Die Verkehrs­teil­nehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten auch zu folgen. Jedoch stelle es eine Amtspflicht­ver­letzung dar, wenn die Rechtsgüter eines Verkehrs­teil­nehmers durch die Verkehr­s­kon­trolle gefährdet oder sogar verletzt werden. Das Vorliegen für eine Amtspflicht­ver­letzung habe der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen. Dies sei dem Kläger aber nicht gelungen. Seine Angaben zum Unfallhergang seien aufgrund der Beweisaufnahme als unwahr zu werten.

Quelle: Oberlandesgericht Saarland, ra-online (vt/rb)

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